Güterstände

Ein Güterstand bezeichnet in der Rechtswissenschaft die vermögensrechtlichen Regelungen zwischen Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern. Er bestimmt, wie das Vermögen der Partner während der Ehe oder Lebenspartnerschaft verwaltet wird und was bei einer Scheidung oder im Todesfall mit dem Vermögen geschieht.

In Deutschland gibt es drei gesetzliche Güterstände:

  1. Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Regelfall)
    • Jeder Ehepartner behält sein eigenes Vermögen.
    • Bei einer Scheidung wird der während der Ehe erzielte Zugewinn (Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen) ausgeglichen.
  2. Gütertrennung (durch Ehevertrag vereinbar)
    • Jeder Ehepartner verwaltet sein Vermögen getrennt.
    • Im Fall einer Scheidung gibt es keinen Zugewinnausgleich.
  3. Gütergemeinschaft (selten, durch Ehevertrag vereinbar)
    • Das Vermögen beider Ehepartner wird zu einem gemeinsamen Gesamtgut.
    • Jeder hat grundsätzlich gleiche Rechte am gemeinsamen Vermögen.

In anderen Staaten gibt es weitere gesetzliche Güterstände:

  1. Errungenschaftsgemeinschaft
    • Das Vermögen der Ehepartner wird in zwei Kategorien unterteilt:
      Eigengut: Dazu gehören persönliche Gegenstände, Erbschaften, Schenkungen und Vermögen, das ein Ehepartner bereits vor der Ehe besaß.
      Errungenschaft: Alles, was während der Ehe erwirtschaftet wird, z. B. Einkommen aus Arbeit, Erträge aus Eigengut und andere Zugewinne.
    • Jeder Ehepartner verwaltet sein Eigengut und seine Errungenschaft selbst.
    • Bei Auflösung der Ehe verbleibt das Eigengut beim jeweiligen Ehepartner. Die Errungenschaft wird zwischen den Partnern hälftig aufgeteilt.
  2. Errungenschaftsbeteiligung
    • Jeder Ehepartner verwaltet sein Vermögen getrennt.
    • Bei der Beendigung der Ehe wird der während der Ehe erzielte Zugewinn (Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen) ausgeglichen.

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