Digitaler Nachlass

In jüngerer Zeit zeigt sich immer deutlicher, dass jeder auch Vorsorge im Hinblick auf einen digitalen Nachlass treffen sollte. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Erben eines Facebook-Nutzers auch Zugriff auf dessen Benutzerkonto und dessen Daten haben.

Zum digitalen Nachlass gehören etwa Vertragsbeziehungen zu Anbietern von (virtuellen) Konten, zum Beispiel für Online-Banking, die digitalisierte Verwaltung der Bürgerbüros oder auch einfache Vertragsbeziehungen zu E-Mail-Dienstanbietern, sozialen Mediendiensten und Netzwerken sowie Online-Abonnements von Zeitungen. Weiter zählen auch Urheberrechte und Rechte an hinterlegten Bildern und Videos dazu.

Es ergeben sich zum digitalen Nachlass insbesondere folgende Gestaltungsüberlegungen:

  • In einer Vorsorgevollmacht sollte hinreichend klargestellt werden, dass der Bevollmächtigte auch Zugriff auf alle online gespeicherten Daten / digitale Inhalte hat. Eine solche Vollmacht verlangt etwa Facebook.
  • Dem Bevollmächtigten sollten außerdem – entsprechendes Vertrauen vorausgesetzt – die Passwörter zu Benutzerkonten (in sicherer und vertraulicher Form) übergeben werden. Denn auch wenn der Bevollmächtigte über eine Vollmacht verfügt, ist es für ihn mit den Passwörtern erheblich einfacher, Zugang zu den Benutzerkonten und Daten zu erlangen.
  • Ferner sollte der Bevollmächtigte bei Facebook als “Nachlasskontakt” eingetragen werden. Entsprechend sollte der Erblasser bei anderen Online-Diensten und sozialen Netzwerken verfahren, die eine solche Angabe ermöglichen.
  • Dem Bevollmächtigten sollten – entsprechendes Vertrauen vorausgesetzt -die Passwörter zu Benutzerkonten übergeben werden. Denn auch wenn der Bevollmächtigte über eine Vollmacht verfügt, ist es für ihn mit den Passwörtern erheblich einfacher, Zugang zu den Benutzerkonten und Daten zu erlangen.
  • Jeder Miterbe hat grundsätzlich Zugriff auf online gespeicherte Daten, insbesondere Nachrichten, Fotos und Videos. Wenn ein Erblasser vermeiden möchte, dass einzelne Personen diesen Zugriff erhalten, sollte er hierfür Vorsorge treffen. Er kann etwa lediglich Vertrauenspersonen zu Erben einsetzen (und andere Personen nur mit einem Vermächtnis bedenken) oder einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der sich um die Abwicklung des digitalen Nachlasses kümmert. Auch ein Vorsorgebevollmächtigter kann diese Aufgaben übernehmen.
  • Ein gewissenhafter Erblasser kann ferner bei der Nutzung von Online-Diensten und bestehenden Konten prüfen, welche Vorgaben der Anbieter zum Umgang mit dem digitalen Nachlass macht, insbesondere welche Nachweise er ggf. von Erben, Angehörigen oder Bevollmächtigten verlangt. Bei Anbietern mit Sitz in Deutschland wird es in der Regel leichter sein, sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berufen und den Datenzugang durchzusetzen.