Verzichte

Wenn ein Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) hinterlassen hat, fällt sein Vermögen beim Tod an seine gesetzlichen Erben. Gesetzliche Erben sind vorrangig der Ehegatte und die Abkömmlinge (Kinder, ersatzweise Enkel, ersatzweise Urenkel). Ersatzweise Erben die Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen, Nichten), weiter ersatzweise die Großeltern und deren Abkömmlinge (Tanten, Onkel, Cousinen, Cousins) usw.

Den gesetzlichen Erben aus dem engen Familienkreis steht ein sog. Pflichtteilsrecht zu. Wenn der Erblasser sie durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) vom Erbe ausschließt, können sie den sog. Pflichtteil verlangen. Pflichtteilsberechtigt in diesem Sinne sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel), wenn sie ohne die Verfügung von Todes wegen geerbt hätten. Dies ist bei Enkeln oder Urenkeln nur der Fall, wenn sie anstelle der vorhergehenden Eltern-Generation zur Erbfolge berufen gewesen wären, insbesondere also, wenn der jeweilige Elternteil bereits vor dem Erbfall vorverstorben war. Außerdem sind Eltern im Grundsatz nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn keine Kinder vorhanden sind (siehe § 2309 BGB).

Gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Personen können durch notariellen Vertrag mit dem künftigen Erblasser auf ihr Erbrecht und/oder ihr Pflichtteilsrecht verzichten. Insbesondere der Pflichtteilsverzicht ist praktisch relevant, weil er dem Erblasser die Möglichkeit eröffnet, ohne Belastung durch ein mögliches Pflichtteilsverlangen frei von Todes wegen zu verfügen. Der Pflichtteilsberechtigte kann dann im Todesfall keine Ansprüche mehr erheben. Hierfür vereinbaren die Beteiligten häufig eine zu Lebzeiten zu zahlende Abfindung im Pflichtteilsverzichtsvertrag. Auch manche Ehegatten vereinbaren einen wechselseitigen Pflichtteilsverzicht miteinander, um dem erstversterbenden Ehegatten zu ermöglichen, sein Vermögen frei zu vererben. Dies gilt insbesondere dann, wenn Kinder aus einer früheren Beziehung vorhanden sind, die den Großteil des Vermögens erben sollen.

Ein vollständiger Erbverzicht ist hingegen in aller Regel nicht erforderlich. Denn das gesetzliche Erbrecht kann der Erblasser bereits ausschließen, indem er eine abweichende Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet, in der er andere Personen zu Erben einsetzt. Ein Pflichtteilsverzicht genügt dann zur Herstellung vollständiger Verfügungsfreiheit. Außerdem kann sich auch ein Erbverzicht auch nachteilig auswirken, weil er die Pflichtteile anderer Pflichtteilsberechtigter erhöhen kann.

Nicht geklärt ist derzeit, ob ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht, der nach deutschem Recht möglich und wirksam ist, auch wirksam bleibt, wenn der Erblasser später ins Ausland umzieht und dort verstirbt. Falls das dort anwendbare Erbrecht einen solchen Verzicht nicht kennt, ist möglich, dass der Verzicht keine Wirkungen mehr entfaltet. Dann wäre auch häufig nicht geklärt, ob eine für einen Verzicht etwa gezahlte Abfindung wieder zurückzuzahlen ist. Ein Erblasser, der möglicherweise später ins Ausland umzieht, sollte daher – soweit möglich – Vorsorge durch eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts treffen. Eine solche Rechtswahl ist jedoch rechtlich nur möglich, wenn der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Kommt eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts nicht in Betracht, weil er der Erblasser eine ausländische Staatsangehörigkeit hat, sollte er sich jedenfalls vor einem Umzug noch einmal beraten lassen. Außerdem sollten die Beteiligten bei einem Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung regeln, ob und inwieweit die Abfindung zurückzuzahlen ist, wenn der Verzicht sich später (aufgrund Umzugs ins Ausland) als unwirksam herausstellt.

Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie Beratung zu einem Erb- oder Pflichtteilsverzicht benötigen oder wir eine entsprechende Urkunde für Sie vorbereiten dürfen!