Sorgerechtsvollmacht

Es kann der Fall eintreten, dass Sie vorübergehend verhindert sind, das Sorgerecht für Ihr minderjähriges Kind bzw. Ihre minderjährigen Kinder auszuüben. Dies kann etwa bei einem Auslandsaufenthalt oder einer Krankheit der Fall sein. Für diesen Fall können Sie eine Person oder mehrere Personen bevollmächtigten, dass Sorgerecht an Ihrer Stelle auszuüben. Ihr Sorgerecht bleibt selbstverständlich vollumfänglich bestehen. Sie können die Sorgerechtsvollmacht jederzeit widerrufen.

Die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht kommt außerdem dann in Betracht, wenn Sie Ihrer Partnerin bzw. Ihrem Partner ermöglichen wollen, ebenfalls für Ihre Kinder zu handeln, aber eine Adoption nicht möglich und/oder nicht gewünscht ist. Dies kann etwa der Fall sein, weil der leibliche Elternteil eine erforderliche Zustimmung in die Adoption verweigert. Eine Sorgerechtsvollmacht ist dann eine – ggf. einfachere – Möglichkeit, den/die Partner/in an der Ausübung des Sorgerechts zu beteiligen.

Wenn Sie zu zweit gemeinsam sorgeberechtigt für Ihr Kind bzw. Ihre Kinder sind, so können Sie eine Sorgerechtvollmacht auch nur gemeinsam erteilen.

Der Sorgerechtsbevollmächtigte kann das Kind vollumfänglich vertreten sowie das Sorgerecht in Ihrem Namen ausüben und insbesondere Entscheidungen in wirtschaftlichen, gesundheitlichen, persönlichen und schulischen Angelegenheiten treffen.

Wenn Sie eine Sorgerechtsvollmacht errichten wollen, teilen Sie uns hierfür bitte folgende Angaben mit:

  • Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum sowie Ihre Anschrift
  • Name, Geburtsdatum und Anschrift Ihres Kindes bzw. Ihrer Kinder
  • Name, Geburtsdatum und Anschrift der Person, die Sie bevollmächtigen möchten