Erbteilung und Abwicklung

Zur Abwicklung eines Nachlasses sind je nach Fall weitere Geschäfte erforderlich oder zweckmäßig. Hierzu gehören insbesondere:

 

Erbauseinandersetzung

Sind mehrere Erben vorhanden, so bilden sie eine Erbengemeinschaft. Das gesamte Nachlassvermögen steht ihnen dann gemeinsam zur gesamten Hand zu. Sollen Nachlassgegenstände auf einen oder einzelne Erben übertragen werden, so ist hierfür eine Erbauseinandersetzung erforderlich. Die Erbauseinandersetzung bedarf insbesondere dann der notariellen Beurkundung, wenn die Erben sich über Grundbesitz (Grundstücke, Wohnungs- und Teileigentum, Erbbaurechte) oder über GmbH-Geschäftsanteile auseinandersetzen. In dem Vertrag ist insbesondere zu regeln, wer die Vermögensgegenstände erhalten soll, wie die Abgrenzung der Kosten, Lasten und Verbindlichkeiten für den Nachlassgegenstand erfolgt und ob der begünstigte Erbe einen Ausgleich an die übrigen Erben zahlen soll. Auch die Grundbuchumschreibung auf einen oder einzelne Erben ist beim Grundbuchamt kostenfrei, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall erfolgt und wenn Sie nicht zuvor das Grundbuch auf alle Erben haben berichtigen lassen. Wenn Sie eine Erbauseinandersetzung beabsichtigen, sollten Sie daher das Grundbuch noch nicht auf alle Erben berichtigen lassen.

 

Kaufverträge über Nachlassgegenstände

Die Verwertung des Nachlasses kann erfolgen, indem die Erben Nachlassgegenstände verkaufen und den Erlös zwischen sich aufteilen. An einem Verkauf müssen stets alle Miterben mitwirken, wenn der Erblasser keinen Testamentsvollstrecker zur Auseinandersetzung des Nachlasses eingesetzt hat. Der Verkauf von Nachlassvermögen ist insbesondere bei Grundbesitz (Grundstücken, Wohnungs- und Teileigentum, Erbbaurechten) beurkundungspflichtig.

Für den Verkauf von Nachlassgrundbesitz ist in der Regel vorab das Grundbuch zu berichtigen. Die Grundbuchberichtigung ist beim Grundbuchamt kostenfrei, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall erfolgt. Für die Grundbuchberichtigung legen Sie uns bitte eine notarielle Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) vor oder einen Erbschein. Sollten Sie noch einen Erbschein benötigen, bereiten wir gern den entsprechenden Antrag für Sie vor und reichen ihn bei Gericht ein.

Hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises ist es sinnvoll, wenn der Käufer den Kaufpreis insgesamt auf ein einziges Konto der Erbengemeinschaft (zum Beispiel ein noch bestehendes Konto des Erblassers) zahlt. Denn wenn der Käufer den Kaufpreis aufgeteilt an mehrere Erben zahlt, erhöht dies das Risiko von Fehlern bei der Zahlung und führt ferner zu einer Gebührenerhöhung, weil hierin zugleich eine Erbauseinandersetzung liegt. Den Kaufpreis können die Erben dann später unter sich aufteilen.

Im Übrigen erfolgen Abschluss und Abwicklung des Verkaufs eines Nachlass-Grundstücks wie bei einem regulären Grundstückskaufvertrag.

 

Vermächtniserfüllung

Wenn der Erblasser in seinem Testament oder im Erbvertrag ein Vermächtnis ausgesetzt hat, muss der Erbe (oder ggf. der Testamentsvollstrecker) dieses Vermächtnis an den begünstigten Vermächtnisnehmer erfüllen. Die Vermächtniserfüllung ist insbesondere dann beurkundungspflichtig, wenn Vermächtnisgegenstand Grundbesitz (Grundstücke, Wohnungs- und Teileigentum, Erbbaurechte) oder GmbH-Geschäftsanteile sind. Neben der Erfüllung des Vermächtnisses sind im Vermächtniserfüllungsvertrag ggf. noch weitere Regelungen zur Abgrenzung der Kosten, Lasten und Verbindlichkeiten zu treffen.

 

Erbteilsübertragung

Bei der Erbteilsübertragung überträgt ein Erbe seinen gesamten Anteil an der Erbschaft an einen der anderen Miterben oder an einen Dritten. Die Erbteilsübertragung kann gegen Zahlung eines Kaufpreises oder ganz oder teilweise unentgeltlich (schenkweise) erfolgen. Beim Verkauf an einen Dritten steht den anderen Miterben ein Vorkaufsrecht zu. Der Erbe haftet für etwaige Nachlassverbindlichkeiten gegenüber den Nachlassgläubigern weiter. In der Regel vereinbaren die Beteiligten, dass der Erwerber des Erbteils den ausscheidenden Erben von allen Verbindlichkeiten freistellt. Die Erbteilsübertragung kann die kostengünstigere Alternative gegenüber der Erbauseinandersetzung sein, wenn die übrigen Erben an der Erbengemeinschaft festhalten wollen oder wenn nur (noch) zwei Erben vorhanden sind, von denen einer den (verbleibenden) Nachlass allein übernehmen will.