Rechtsformwahl

Gern unterstützen und beraten wir Sie bei der Wahl der richtigen Rechtsform Ihres Unternehmens. Hierbei sollten Sie sich auf jeden Fall auch von Ihrem Steuerberater beraten lassen, da die Unternehmensform verschiedene steuerliche Auswirkungen hat. Für Ihre Eintragung im Handelsregister können wir alle erforderlichen Verträge und Dokumente für Sie vorbereiten (Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung, Handelsregisteranmeldung, Versicherungen und Belehrungen, Gesellschafterlisten, Sachgründungsberichte). Bitte sprechen Sie uns hierzu gern an!

 

Nach deutschem Recht kommen als Formen für Ihr Unternehmen insbesondere in Betracht:

 

Eingetragener Kaufmann / Eingetragene Kauffrau

Wenn Sie Ihr Gewerbe allein betreiben, können Sie hierfür die Form des eingetragenen Kaufmanns wählen. Sollte Ihr Gewerbe nach Art und Umfang eine gewisse Schwelle erreichen, sind Sie sogar verpflichtet, es zum Handelsregister anzumelden. Das Gesetz spricht davon, dass Ihr Gewerbe „einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (…) erfordert“. Dies kann nicht schematisch beurteilt werden, sondern hängt im Einzelfall von der Komplexität Ihres Unternehmens und seiner Leistungen, der Höhe Ihres Umsatzes, der Zahl Ihrer Mitarbeiter und dem Umfang Ihres betrieblichen Vermögens ab. Im Zweifel sollten Sie Ihr Unternehmen lieber zum Handelsregister anmelden, um Ihren gesetzlichen Pflichten hierzu nachzukommen. Selbst wenn keine Pflicht zur Anmeldung besteht, können Sie Ihr Gewerbe immer auch freiwillig zum Handelsregister anmelden. Danach müssen Sie den Firmenzusatz „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ oder eine der Abkürzungen „e.K.“, „e. Kfm.“ oder „e. Kfr.“ führen. Als Kaufmann/Kauffrau unterliegen Sie den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs für Kaufleute.

 

Gewerbetreibende/r ohne Handelsregisteranmeldung

Wenn Sie ein kleineres Gewerbe betreiben, das nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, müssen Sie Ihr Gewerbe nicht zum Handelsregister anmelden. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs gelten dann zum großen Teil nicht für Sie. Sie dürfen nicht den Firmenzusatz „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ oder eine der Abkürzungen „e.K.“, „e. Kfm.“ oder „e. Kfr.“ führen. Es steht Ihnen jedoch frei, Ihr Gewerbe freiwillig zum Handelsregister anzumelden. Dann gelten alle Vorschriften des Handelsgesetzbuchs für Kaufleute auch für Sie und Sie müssen im Rechtsverkehr eine der vorgenannten Bezeichnungen („eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ oder eine der Abkürzungen „e.K.“, „e. Kfm.“ oder „e. Kfr.“) führen.

ACHTUNG: Die handelsrechtliche Einstufung als Kaufmann/Kauffrau oder als Kleingewerbetreibender ist unabhängig von der Einordnung als Unternehmer oder Kleinunternehmer (§ 19 UStG) im Umsatzsteuerrecht. Hierfür gelten besondere Umsatzgrenzen. Bitte lassen Sie sich hinsichtlich der steuerlichen Behandlung Ihres Unternehmens von Ihrem Steuerberater beraten.

 

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist Ihre Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Als Gesellschafter ist Ihr Risiko daher auf die Höhe der Stammeinlage beschränkt, die Sie übernommen haben. Die GmbH muss ein Mindest-Stammkapital von € 25.000,– haben. Bei der Gründung genügt es jedoch, wenn Sie zunächst die Hälfte (€ 12.500,–) einzahlen. Sie können die GmbH allein oder mit mehreren Personen gründen. Als Gesellschafter/in können Sie selbst Geschäftsführer/in der GmbH werden oder auch eine/n Fremd-Geschäftsführer/in einsetzen. Die GmbH ist steuerlich anders zu behandeln als Einzelunternehmen und Personengesellschaften (GbR, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft). Sie ist insbesondere verpflichtet, Körperschaftssteuer zu zahlen. Außerdem muss die GmbH stets auch Gewerbesteuer zahlen, unabhängig von der Höhe des Gewinns. Einzelunternehmen und Personengesellschaften müssen hingegen bis zu einem Jahresgewinn von € 24.500 keine Gewerbesteuer zahlen. Sie sollten sich daher bei der Wahl der richtigen Unternehmensform auch immer von Ihrem Steuerberater beraten lassen.

Wenn Sie eine GmbH gründen möchten, finden Sie weitere Informationen dazu hier.

 

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine Unterform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Anders als bei der regulären GmbH ist kein bestimmtes Stammkapital vorgeschrieben. Allerdings sollte dennoch das Kapital nicht derart gering bemessen sein, dass die Gesellschaft sofort nach ihrer Gründung in Insolvenz fällt. Ohnehin benötigen Sie für Anschaffungen in der Regel etwas Startkapital. Es erscheint daher sinnvoll, zumindest einige hundert oder tausend Euro als Stammkapital vorzusehen. Dies dürfte auch gegenüber Geschäftspartnern seriöser wirken.

Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wird sehr häufig das gesetzliche Musterprotokoll für die Gründung verwandt. Dies mindert die Notarkosten für Ihre Gründung. Allerdings ist das gesetzliche Musterprotokoll sehr kurz und regelt viele häufiger auftretende Fragen nicht. Dies gilt zum Beispiel für folgende wichtige Punkte: Kündigung und Einziehung von Geschäftsanteilen, Abfindung für ausscheidende Gesellschafter, Todesfall, Einberufung und Abhaltung der Gesellschafterversammlung, Zulässigkeit der Verfügung über Geschäftsanteile, Wettbewerbsverbot. Außerdem sieht das Musterprotokoll nur die Bestellung eines Geschäftsführers vor. Wenn Sie weitere Geschäftsführer bei der Gründung bestellen möchten, können die Geschäftsführer nicht einzelvertretungsberechtigt sein, d.h. sie müssen immer gemeinsam unterschreiben. Außerdem können Sie weitere Geschäftsführer nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Sie können also insbesondere nicht bei Rechtsgeschäften zwischen einer Gesellschaft und einer anderen Gesellschaft handeln, bei der sie ebenfalls vertretungsbefugt sind.

Die aufgezeigten Unzulänglichkeiten des Musterprotokolls sind insbesondere dann problematisch, wenn mehrere Personen gemeinsam eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gründen möchten. Sie sollten dann erwägen, anstelle des Musterprotokolls eine ausführlichere Gesellschaftssatzung zu wählen, in der alle Fragen geregelt sind. Gern entwerfen wir für Sie eine solche Satzung.

 

Aktiengesellschaft

Aktiengesellschaften werden Unternehmer in der Regel dann gründen, wenn ein größerer Gesellschafterkreis geplant ist, insbesondere dann, wenn einige Aktionäre ein lediglich finanzielles Interesse an der Beteiligung haben. Für die Gründung einer Aktiengesellschaft kann es auch sprechen, wenn die Gründer Mittel am Kapitalmarkt beschaffen wollen, etwa durch Ausgabe von Aktien oder Inhaberschuldverschreibungen. Die Vorschriften des Aktienrechts sind strenger als diejenigen des GmbH-Rechts und erlauben nur wenige satzungsmäßige Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben. Dies führt zu einer höheren Vergleichbarkeit der Aktiengesellschaften und zu mehr Sicherheit für die Anleger. Die Gründung einer Aktiengesellschaft ist aufwändiger als die Gründung einer GmbH. Das Mindest-Grundkapital für eine Aktiengesellschaft beträgt € 50.000,–. Es ist möglich, eine GmbH durch Formwechsel später in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln und umgekehrt auch, eine Aktiengesellschaft in eine GmbH umzuwandeln. Als Sonderform zwischen Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft regelt das Aktiengesetz noch die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

 

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die richtige Rechtsform für Sie, wenn Sie mit mehreren ein kleines Gewerbe betreiben möchten, das nicht den Umfang eines Handelsgewerbes annimmt. Ob Sie bereits ein Handelsgewerbe betreiben, hängt im Einzelfall von der Komplexität Ihres Unternehmens und seiner Leistungen, der Höhe Ihres Umsatzes, der Zahl Ihrer Mitarbeiter und dem Umfang Ihres betrieblichen Vermögens ab. Wenn Sie mit einem geringeren Umsatz und Betriebsvermögen und ohne Mitarbeiter beginnen, handelt es sich in aller Regel noch nicht um ein Handelsgewerbe.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht körperschaftsteuerpflichtig und Sie müssen bis zu einem Jahresgewinn von € 24.500 auch keine Gewerbesteuer zahlen. Eine Handelsregistereintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht erforderlich. Sie ist jedoch zulässig, wobei im Fall der Handelsregistereintragung aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts automatisch eine offene Handelsgesellschaft (oHG) wird. Dann gelten für die Gesellschaft alle Regelungen des Handelsgesetzbuchs über Kaufleute.

Vorteil der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind die geringen Gründungskosten, weil eine notarielle Beurkundung i.d.R. nicht erforderlich ist und keine Handelsregistereintragung erfolgt. Eine notarielle Beurkundung kann jedoch im Einzelfall notwendig sein, insbesondere wenn Grundstücke oder GmbH-Anteile in die Gesellschaft eingebracht werden oder wenn der Gesellschaftszweck (auch) auf den Erwerb eines bestimmten Grundstücks gerichtet ist.

Nachteil der GbR ist, dass alle Gesellschafter stets persönlich und unbeschränkt haften (d.h. auch mit ihrem Privatvermögen) – anders als bei der GmbH und der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Dies können Sie nur vermeiden, indem Sie mit jedem einzelnen Geschäftspartner eine individuelle Haftungsbeschränkung vereinbaren. Dies lässt sich jedoch nicht gegenüber allen Geschäftspartnern durchsetzen.

 

Offene Handelsgesellschaft

Bei der offenen Handelsgesellschaft handelt es sich ebenfalls um eine Personengesellschaft, bei der alle Gesellschafter unbeschränkt und persönlich haften (d.h. auch mit ihrem Privatvermögen). Wie bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts können Sie die persönliche Haftung nur beschränken oder ausschließen, in dem Sie mit dem jeweiligen Vertragspartner eine individuelle Abrede treffen. Wenn Sie mit mehreren Personen ein Handelsgewerbe betreiben, d.h. Ihr Gewerbe nach Art und Umfang eine gewisse Schwelle erreicht, so besteht automatisch eine offene Handelsgesellschaft, es sei denn, Sie haben anderes vereinbart (also zum Beispiel eine GmbH oder eine Kommanditgesellschaft gegründet). Sie sind dann verpflichtet, die offene Handelsgesellschaft zum Handelsregister anzumelden. Ein Handelsgewerbe besteht nach dem Gesetz dann, wenn Ihr Gewerbe „einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (…) erfordert“. Dies kann nicht schematisch beurteilt werden, sondern hängt im Einzelfall von der Komplexität Ihres Unternehmens und seiner Leistungen, der Höhe Ihres Umsatzes, der Zahl Ihrer Mitarbeiter und dem Umfang Ihres betrieblichen Vermögens ab.

Wenn Sie mit mehreren Personen nur ein kleineres Gewerbe, also noch kein Handelsgewerbe betreiben, und Sie keine besonderen Vereinbarungen treffen, besteht nur eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (siehe oben VI.). Diese müssen Sie nicht zum Handelsregister anmelden. Es steht Ihnen jedoch frei, die Gesellschaft zum Handelsregister anzumelden, die dann automatisch zur offenen Handelsgesellschaft (oHG) wird (siehe oben VI.).

Der Gesellschaftsvertrag der offenen Handelsgesellschaft bedarf nicht der notariellen Beurkundung oder Beglaubigung; eine Beurkundung oder Beglaubigung sind jedoch möglich. Lediglich die Handelsregisteranmeldung bedarf der notariellen Beglaubigung. Bitte sprechen Sie uns an, wenn wir eine entsprechende Handelsregisteranmeldung und ggf. auch den Gesellschaftsvertrag für Sie vorbereiten dürfen!

 

Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaftsform, die auf der offenen Handelsgesellschaft aufbaut. Anders als bei der offenen Handelsgesellschaft haften hier jedoch nicht alle Gesellschafter persönlich. Vielmehr bestehen bei der Kommanditgesellschaft zwei verschiedene Formen von Gesellschaftern: Die sog. Komplementäre (persönlich haftende Gesellschafter) haften wie die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft stets unbeschränkt und persönlich (d.h. auch mit ihrem Privatvermögen). Hingegen haften die sog. Kommanditisten (beschränkt haftende Gesellschafter) nur bis zur Höhe ihrer jeweiligen Kommanditeinlage, die im Handelsregister eingetragen wird. Haben sie diese Einlage in voller Höhe erbracht, so können sie nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die Kommanditisten sind grundsätzlich von der Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesellschaft ausgeschlossen.

Die Kommanditgesellschaft eignet sich daher gut als Gesellschaftsform, wenn einige Gesellschafter aktiv die Geschäftsführung und Vertretung übernehmen möchten (Komplementäre), während andere vorwiegend Interesse an einer finanziellen Beteiligung haben (Kommanditisten).

Der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft bedarf – wie bei der offenen Handelsgesellschaft – nicht der notariellen Beurkundung oder Beglaubigung; eine Beurkundung oder Beglaubigung sind jedoch möglich. Lediglich die Handelsregisteranmeldung bedarf der notariellen Beglaubigung. Bitte sprechen Sie uns an, wenn wir eine entsprechende Handelsregisteranmeldung und ggf. auch den Gesellschaftsvertrag für Sie vorbereiten dürfen!

Als Sonderform zwischen Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft regelt das Aktiengesetz noch die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

 

GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG vereint Vorteile der GmbH und der Kommanditgesellschaft. Persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) ist nur eine GmbH, sodass bei der GmbH & Co. KG keine natürliche Person selbst haftet. Als Geschäftsführer der GmbH können auch fremde Personen bestellt werden, Bei den Kommanditisten kann es sich – wie bei der normalen Kommanditgesellschaft – auch um natürliche Personen handeln. Die Gründung und spätere (auch steuerliche) Handhabung einer GmbH & Co. KG sind etwas aufwändiger als bei einer reinen GmbH oder Kommanditgesellschaft, da es sich um zwei Gesellschaften handelt. In aller Regel sind die Kommanditisten der Kommanditgesellschaft zugleich auch die Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Möglich und häufig sinnvoll sind hier Regelungen, die sicherstellen, dass die Anteile an der Kommanditgesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung immer nur gemeinsam übertragen werden können. Sollen solche Regelungen getroffen werden, so bedarf auch der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft der notariellen Beurkundung. Eine besondere Form der GmbH & Co. KG ist die  sog. „Einheitsgesellschaft“, bei der die Kommanditgesellschaft selbst die Anteile an der Komplementär-GmbH hält. Regelungen zur gleichmäßigen Beteiligung sind dann nicht nötig, da immer nur die Kommanditanteile übertragen werden müssen. Allerdings sind dann Regelungen aufzunehmen, die sicherstellen, dass die Kommanditisten auch in der Gesellschafterversammlung der GmbH über die Beschlussfassung bestimmen.

Bitte sprechen Sie uns an, wenn wir die Gründung einer GmbH & Co. KG und die hierfür erforderlichen Dokumente für Sie vorbereiten dürfen!