Umwandlungen/Unternehmensverträge

Umwandlungen von Gesellschaften sind in verschiedenen Formen möglich. Umwandlungen im engeren Sinne sind dabei nur solche, die im Umwandlungsgesetz (UmwG) geregelt sind. Darüber hinaus gibt es noch weitere Konstellationen, die einen ähnlichen Effekt wie eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz haben, nur rechtlich anders konstruiert sind. Wichtige Fälle sind:

Verschmelzung

Bei der Verschmelzung übernimmt eine Gesellschaft (aufnehmende Gesellschaft) vollständig das gesamte Vermögen und alle Rechte und Pflichten einer anderen Gesellschaft (übertragende Gesellschaft). Die übertragende Gesellschaft erlischt. Zum Ausgleich erhalten die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft grundsätzlich Gesellschaftsanteile an der übernehmenden Gesellschaft. Sie können hierauf jedoch verzichten. Auch in anderen Konstellationen werden keine neuen Gesellschaftsanteile an der übernehmenden Gesellschaft gewährt, zum Beispiel wenn eine Tochter-Gesellschaft auf ihre Mutter-Gesellschaft verschmolzen wird (sog. Upstream-Merger).

Spaltung

Bei der Spaltung wird nicht – wie bei der Verschmelzung – ein gesamtes Unternehmen auf ein anderes übertragen. Vielmehr erfolgt eine Übertragung in bestimmten, klar definierten Teilen. Bei der Spaltung sind verschiedene Arten zu unterscheiden:

Abspaltung

Ein Rechtsträger überträgt einzelne Vermögensgegenstände oder Betriebsteile auf einen anderen (vorhandenen oder neu gegründeten) Rechtsträger. Beide Unternehmen bleiben bestehen. Die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers erhalten zum Ausgleich Anteile am übernehmenden Rechtsträger, wenn die Beteiligten dies nicht ausschließen (sog. „Spaltung zu null“).

Aufspaltung

Bei der Aufspaltung überträgt der übertragende Rechtsträger sein Vermögen auf mindestens zwei (vorhandene oder neu gegründete) Rechtsträger. Der übertragende Rechtsträger erlischt (anders als bei der Abspaltung!). Die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers erhalten zum Ausgleich Anteile an den übernehmenden Rechtsträgern, wenn die Beteiligten dies nicht ausschließen (sog. „Spaltung zu null“).

Ausgliederung

Bei der Ausgliederung überträgt eine Gesellschaft Vermögensgegenstände oder Betriebsteile auf eine (bestehende oder neu gegründete) Tochtergesellschaft. Die übertragende Gesellschaft selbst wird Gesellschafterin der übernehmenden Tochtergesellschaft. Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft werden an der übernehmenden Gesellschaft nicht beteiligt (anders als bei der Abspaltung und der Aufspaltung!). Ein Sonderfall der Ausgliederung ist die Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns. Hierbei überträgt eine Einzelperson ihr Unternehmen auf eine Gesellschaft, häufig eine GmbH oder GmbH & Co. KG.

Formwechsel

Beim Formwechsel ändert eine Gesellschaft die Gesellschaftsform, zum Beispiel von der GmbH zur Aktiengesellschaft oder umgekehrt. Der Formwechsel ist identitätswahrend, d.h. es handelt sich um dieselbe Gesellschaft und alle Rechte und Verbindlichkeiten bleiben grundsätzlich bestehen. Zum Schutz von Gläubigern und des Rechtsverkehrs sind hier zum Teil die Vorschriften über die Gründung einer Gesellschaft entsprechend anzuwenden.

Ein Sonderfall ist der grenzüberschreitende Formwechsel, der i.d.R. mit einer Sitzverlegung verbunden ist, zum Beispiel von einer holländischen besloten vennootschap (BV) oder einer luxemburgischen société à responsabilité limitée (s.à.r.l.) in eine deutsche GmbH oder umgekehrt. Hierbei sind verschiedene Vorgaben – auch des ausländischen und europäischen Rechts – zu wahren. Ferner ist eine enge Abstimmung mit den ausländischen Beratern erforderlich.

Umwandlungsmaßnahmen außerhalb des Umwandlungsgesetzes

Verschiedene Maßnehmen, die nicht im Umwandlungsgesetz geregelt sind, können dennoch eine ähnliche Wirkung wie eine Umwandlung haben:

Ein Beispiel bei der GmbH & Co. KG ist die Einbringung aller Kommanditanteile in die Komplementär-GmbH. Dies hat das Erlöschen der Kommanditgesellschaft und die Anwachsung von deren Vermögen bei der Komplementär-GmbH zur Folge. Es verbleibt mithin allein die GmbH, die das Vermögen der Kommanditgesellschaft übernimmt. Diese Maßnahme hat ähnliche Wirkungen wie eine Verschmelzung der Kommanditgesellschaft auf die GmbH bzw. wie ein Formwechsel in eine GmbH.

Ein weiteres Beispiel ist die Sachgründung einer GmbH durch eine natürliche Person. Bei der Sachgründung erfolgt keine Bareinlage, sondern das Stammkapital wird durch Übertragung von Vermögensgegenständen auf die neu gegründete GmbH erbracht. Eine Sachgründung durch eine natürliche Person ist mit der Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns (siehe oben) vergleichbar.

Einem Formwechsel ähnliche Wirkungen hat die Gründung einer GmbH durch Gesellschafter einer GbR im Wege der Sachgründung, wenn die Gesellschafter der GbR als Sacheinlage ihre Anteile an der GbR in die GmbH einbringen. Hierdurch erlischt die GbR und ihre Aktiva und Passiva gehen ohne Weiteres auf die GmbH über. Ein Formwechsel im engeren Sinne von einer GbR zur GmbH ist nach dem Umwandlungsgesetz nicht möglich.

Vorteile von Umwandlungen

Besonderer Vorteil von Umwandlungsmaßnahmen gegenüber einer einzelnen Übertragung der Gegenstände ist einerseits häufig die Gesamtrechtsnachfolge. Das heißt, dass alle Rechte und Verbindlichkeiten der bisherigen Gesellschaft ohne Weiteres auf den übernehmenden/neuen Rechtsträger übergehen. Gläubiger und Vertragspartner müssen dem nicht zustimmen. Die Kontinuität der Rechts- und Vertragsbeziehungen sowie des gesamten Unternehmens bleiben gewahrt. Ferner ermöglichen viele Umwandungsmaßnahmen die Buchwertfortführung von Wirtschaftsgütern beim übernehmenden/neuen Rechtsträger. Stille Reserven müssen also nicht aufgedeckt und versteuert werden.

Wichtige Unternehmensverträge sind in der Praxis insbesondere der Beherrschungs- und der Gewinnabführungsvertrag, auch in Kombination als Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.

Bei einem Beherrschungsvertrag unterstellt sich ein Unternehmen (Organgesellschaft, beherrschtes Unternehmen) der Leitungsmacht eines anderen Unternehmens (Organträger, herrschendes Unternehmen). Bei einem Gewinnabführungsvertrag ist die Organgesellschaft verpflichtet, ihren Gewinn an den Organträger abzuführen.  Beide Verträge können auch kombiniert abgeschlossen werden (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag). Das herrschende Unternehmen ist sowohl bei einem Beherrschungs- als auch bei einem Gewinnabführungsvertrag verpflichtet, Jahresfehlbeträge des beherrschten Unternehmens auszugleichen. Wenn die steuerlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, führt ein Gewinnabführungsvertrag zu einer körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft.

Ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag selbst ist in der Regel nicht beurkundungspflichtig. Sie können jedoch bei einer beherrschten GmbH ausnahmsweise dann beurkundungspflichtig sein, wenn der Vertrag Erwerbspflichten der herrschenden Gesellschaft hinsichtlich der Geschäftsanteile außenstehender Gesellschafter vorsieht (vgl. § 305 Abs. 1 AktG). Beurkundungspflichtig sind ferner stets die Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Aktiengesellschaften (sowohl als herrschendes als auch als beherrschtes Unternehmen) sowie der Zustimmungsbeschluss einer beherrschten GmbH (nicht derjenige einer herrschenden GmbH). Zumindest der notariellen Beglaubigung bedürfen Verzichte auf die in §§ 293a ff. AktG vorgesehenen Formalien. Auch die erforderliche Anmeldung zum Handelsregister der beherrschten Gesellschaft ist notariell zu beglaubigen.

Weitere Maßnahmen

Weitere Maßnahmen und Veränderungen im Gesellschaftsrecht können etwa die folgenden sein:

  • Euro-Umstellung (ggf. in Kombination mit einer Kapitalerhöhung)
  • Kapitalherabsetzung
  • Schaffung und spätere Ausnutzung genehmigten Kapitals
  • Einziehung von Gesellschaftsanteilen
  • Verpfändung von Gesellschaftsanteilen
  • Teilung von Geschäftsanteilen / Aktiensplit
  • Umwandlung von Aktien
  • Einreichung einer neuen Liste der Aufsichtsratsmitglieder
  • Einbringung von Vermögensgegenständen
  • Stille Beteiligungen
  • Poolverträge
  • Squeeze out
  • Fortsetzungsbeschluss während Liquidation
  • Erwerb von Vorratsgesellschaften

Auch bei diesen und weiteren Maßnahmen beraten wir sie gern bei der Vorbereitung und Durchführung. Bitte sprechen Sie uns hierzu an!