Testament und Erbvertrag

In einem Testament oder Erbvertrag können Sie bestimmen, wer Ihr Vermögen nach Ihrem Tod erhalten soll und weitere ergänzende Regelungen hierzu treffen.

In einem Einzeltestament verfügen Sie allein. Sie können das Testament jederzeit ändern, ergänzen oder aufheben.

Ein Erbvertrag wird von mehreren Personen geschlossen; häufig von Ehegatten, Lebenspartnern oder sonstigen Beteiligten einer festen Lebensgemeinschaft. Der bedeutende Unterschied zum Einzeltestament ist, dass Sie im Erbvertrag bindende Verfügungen treffen können. Zum Beispiel können sich Partner gegenseitig als Erben einsetzen und sich hieran binden. Diese Bindung können sie dann grundsätzlich nur noch gemeinsam aufheben. Jeder Partner kann sich jedoch im Vertrag ein freies Rücktrittsrecht vorbehalten. Ferner wird ein Erbvertrag von Ehegatten/Lebenspartnern grundsätzlich unwirksam, wenn die Ehe/Lebenspartnerschaft geschieden/aufgehoben wird. Ähnliche Wirkungen wie ein Erbvertrag kann auch ein gemeinschaftliches Testament haben, das jedoch nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner schließen können.

Ein Erbvertrag kann nur vor dem Notar geschlossen werden. Einzeltestamente oder gemeinschaftliche Testamente können Sie selbst handschriftlich errichten oder beim Notar beurkunden lassen.

Ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag bieten gegenüber einem handschriftlich selbst geschriebenen Testament eine Reihe von Vorteilen:

  • Das notarielle Testament oder der notarielle Erbvertrag dienen zugleich als Erbnachweis gegenüber dem Grundbuchamt und sonstigen Stellen. Sie müssen daher keinen Erbschein mehr beantragen. Gegenüber Banken und Sparkassen genügt ein privatschriftliches Testament nur, wenn sich die Erbfolge daraus eindeutig ergibt. Beim Grundbuchamt genügt ein privatschriftliches Testament niemals.
  • Die Kosten für einen Erbschein und den hierfür erforderlichen Antrag sind meist deutlich höher als die Kosten für die Beurkundung eins Testaments oder Erbvertrages.
  • Ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag beschleunigen und vereinfachen in aller Regel die Erbabwicklung nach einem Todesfall. Meistens dauert die Erteilung eines Erbscheins nämlich erheblich länger als die Eröffnung der notariellen Verfügungen von Todes wegen. Für die Erteilung eines Erbscheins bei gesetzlicher Erbfolge müssen Sie außerdem Personenstandsurkunden (insbesondere Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden) sowie ggf. weitere Dokumente (zum Beispiel Adoptionsbeschluss, Scheidungsbeschluss) beibringen. Diese sind zum Teil schwer zu beschaffen – insbesondere aus dem Ausland. Außerdem ergibt sich hieraus oft eine weitere zeitliche Verzögerung.
  • Ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag sind rechtlich eindeutig formuliert und klar. Bei einem privatschriftlichen Testament besteht häufig Unklarheit darüber, was der Erblasser gewollt hat. Dies kann dazu führen, dass er nicht das mit seiner Verfügung erreicht, was er beabsichtigt hat. Ein nicht eindeutiges handschriftliches Testament kann zu Streit und Prozessen zwischen den Erben und Vermächtnisnehmern über die Auslegung führen. Ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag sind daher rechtssicherer.
  • Selbst geschriebene handschriftliche Testamente werden oft in Unkenntnis der rechtlichen Möglichkeiten verfasst, die dem Erblasser zur Verfügung stehen. Möglicherweise wäre für seine Situation eine andere Gestaltung passender oder günstiger, die ihm nicht bekannt war. Der Notar zeigt Ihnen die Gestaltungen auf, die für Ihre Situation und Ihre Regelungswünsche in Betracht kommen. So können Sie eine umfassend informierte und für sich richtige Entscheidung treffen. Die Beratung – auch mehrfach – ist in den Gebühren bereits inklusive!
  • Bei notariellen Testamenten und Erbverträgen prüft der Notar die Testierfähigkeit und stellt sie (oder etwaige Zweifel hieran) in der Urkunde fest, ggf. nach Beratung mit Ärzten und/oder Vorlage ärztlicher Atteste. Notarielle Testamente und Erbverträge sind daher im Hinblick auf die Testierfähigkeit des Erblassers schwerer angreifbar als privatschriftliche Testamente, bei denen eine solche Feststellung nicht erfolgt.
  • Notarielle Testamente und Erbverträge sind stets maschinengeschrieben und daher gut lesbar und eindeutig. Der Notar liest sie den Beteiligten vor. Handgeschriebene Texte sind häufig nicht gut lesbar und können deswegen zu Verständnisschwierigkeiten führen.
  • Notarielle Testamente und Erbverträge werden stets sicher aufbewahrt (beim Notar oder beim Gericht) und im Zentralen Testamentsregister registriert. So ist sichergestellt, dass sie im Todesfall aufgefunden und beim Nachlassgericht eröffnet werden. Zwar ist auch bei privatschriftlichen Testamenten die Hinterlegung beim Amtsgericht möglich, jedoch nicht zwingend. Wird die Hinterlegung – wie häufig – unterlassen, so ist nicht sichergestellt, dass der niedergelegte Wille des Erblassers auch später Geltung erlangt. Bei Erbverträgen ist die notarielle Verwahrung kostenfrei. Die (zwingende) Verwahrung von Testamenten bei Gericht kostet einmalig € 75,–.

Weit verbreitet sind folgende Missverständnisse betreffend das Erbrecht:

  • Erbrecht des Ehegatten / Partners: Der überlebende Ehegatte erbt NICHT automatisch das ganze Vermögen, wenn der erste Ehegatte verstirbt. Vielmehr erben immer auch die Kinder mit. Wenn keine Kinder vorhanden sind, erben auch die Eltern, ersatzweise die Geschwister und weiter ersatzweise sogar die Großeltern mit. Dies gilt insbesondere auch für eine gemeinsam angeschaffte Immobilie! Auch an dieser sind daher die genannten Verwandten im Erbfall beteiligt, wenn es kein Testament und keinen Erbvertrag gibt. Wenn Sie mit Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin nicht verheiratet sind auch nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, so erbt Ihr/e Partner/in von Gesetzes wegen sogar überhaupt nichts!
  • Dies kann zu Folgeproblemen führen: Die Verwandten werden plötzlich an der Immobilie beteiligt, obwohl sie hierzu finanziell gar nicht beigetragen haben. Sie können mitentscheiden, ob, an wen und zu welchem Preis der Grundbesitz verkauft werden soll. Wenn sich die Erben nicht einig werden, kann ein Miterbe auch die Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung des Grundbesitzes beantragen. In allen Fällen muss der überlebende Partner ggf. aus dem Haus ausziehen. Erben minderjährige Kinder, kann über die Immobilie nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügt werden. Dies führt zu erheblichen Zeitverzögerungen und erhöhten Kosten.
  • In aller Regel ist es daher sinnvoll, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. So können Sie Ihre/n Partner/in zum Beispiel zum Alleinerben einsetzen, damit er/sie umfassend abgesichert ist. Wenn hingegen (auch) die Verwandten erben sollen, kann der Partner zumindest durch ein Wohnungsrecht, Bar- oder Rentenvermächtnisse oder in anderer Weise abgesichert werden.
  • Pflichtteilsberechtigung: Bei dem Pflichtanteil handelt es sich stets nur um einen reinen Geldanspruch. Diesen Anspruch kann der/die Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft geltend machen kann. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Erbteils, den der/die Pflichtteilsberechtigte bei gesetzlicher Erbfolge erhalten hätte. Pflichtteilsberechtigt sind immer nur Ehegatten/eingetragene Lebenspartner und Abkömmlinge (Kinder, ersatzweise Enkel) des Erblassers. Wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind und die Eltern im Todesfall noch leben, sind auch diese pflichtteilsberechtigt. Andere Verwandte sind nicht pflichtteilsberechtigt, insbesondere also nicht Geschwister, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Der Pflichtteil wird insbesondere dann relevant, wenn Sie in einem Testament oder Erbvertrag die pflichtteilsberechtigten Verwandten und/oder den Ehegatten/Lebenspartner von der Erbfolge ausschließen: Dann können diese im Todesfall ihren Pflichtteil verlangen. Den Pflichtteil können Sie nur bei Vorliegen besonderer Ausnahmegründe einseitig entziehen, insbesondere wenn der Pflichtteilsberechtigte eine schwere Straftat begangen hat (siehe § 2333 BGB). Wenn der Pflichtteilsberechtigte einverstanden ist, können Sie einen Vertrag mit ihm schließen, in dem dieser vorab auf seinen Pflichtteil verzichtet (Pflichtteilsverzicht). Zum Teil wird der Pflichtteilsberechtigte jedoch zu einem solchen Verzicht nur gegen Zahlung einer Abfindung oder Erbringung einer anderen Gegenleistung bereit sein.
  • Keine bloße Verteilung des Vermögens: In privatschriftlichen Testamenten verteilen die Erblasser häufig einfach ihr Vermögen, ohne rechtlich näher zu differenzieren (Beispiel: “Meine Wohnung in Monheim am Rhein erhält Stefan, mein Ferienhaus auf Teneriffa bekommt Frank, Gaby und Paul sollen sich mein Depot bei der Sparkasse teilen, das Auto erbt Barbara…”). In solchen Fällen ist häufig nicht eindeutig, wer im Rechtssinne Erbe und wer nur Vermächtnisnehmer geworden ist. Der/die Erbe/n sind die Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Sie erben das gesamte Vermögen und alle Schulden, insbesondere auch die Gegenstände, die der Erblasser nicht gesondert erwähnt hat. Im oben angegebenen Beispiel würde sich zum Beispiel die Frage stellen, wer den Hausrat, die Briefmarkensammlung und ein Bankkonto erhält, die der Erblasser gar nicht gesondert aufgeführt hat. Außerdem wäre nicht klar, wer eventuell vorhandene Schulden begleichen soll. Deswegen ist es in aller Regel sinnvoll, eindeutig einen oder mehrere Erben zu bezeichnen. Ein Vermächtnisnehmer ist hingegen im Unterschied zum Erbe kein Gesamtrechtsnachfolger: Er erhält in der Regel nur einen bestimmten Gegenstand. Diesen Gegenstand muss der Erbe ihm aus dem Nachlass übertragen. Ggf. kann dies auch die Aufgabe eines eingesetzten Testamentsvollstreckers sein. Die fehlende Unterscheidung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer ist häufig eines der Hauptprobleme bei privat verfassten Testamenten. Insbesondere im Erbscheinsverfahren können sich daher Verzögerungen und Auslegungsprobleme ergeben, weil nicht eindeutig ist, wer Erbe geworden ist und welche Beteiligungsquoten am Nachlass bestehen.
  • Kein automatisches Vererben von Einzelgegenständen: Hiermit eng zusammen hängt das Missverständnis, der Erblasser könne bestimmte Gegenstände einzelnen Personen mit der Wirkung vermachen, dass diese Personen mit dem Tod automatisch Eigentümer dieser Gegenstände werden. Im vorherigen Beispiel (“Meine Wohnung in Monheim am Rhein erhält Stefan, mein Ferienhaus auf Teneriffa bekommt Frank, Gaby und Paul sollen sich mein Depot bei der Sparkasse teilen, das Auto erbt Barbara…”) erhalten die genannten Personen nämlich nicht automatisch die jeweiligen Gegenstände. Vielmehr erben die Erben immer zunächst alle Gegenstände als Erbengemeinschaft. Das heißt, dass ihnen alle Nachlassgegenstände zunächst gemeinsam gehören (und zwar, juristisch genau: “in gesamthänderischer Verbundenheit”). Wenn es nur einen Erben gibt, so gehören diesem alle Gegenstände zunächst allein (er ist also Alleineigentümer); eine Erbengemeinschaft besteht dann nicht. Hat der Erblasser den Erben bestimmte Gegenstände zugewiesen oder haben sich die Erben auf eine bestimmte Verteilung der Gegenstände geeinigt, so müssen sie einen Vertrag schließen, um sich untereinander diese Gegenstände zuzuweisen. Dieser Vertrag heißt “Erbauseinandersetzungsvertrag”. Das Wort “Auseinandersetzung” hat hierbei nichts mit einem Streit zwischen den Erben zutun. Vielmehr geht es darum, dass die Erben die Gegenstände im Nachlass unter sich aufteilen, also die Gemeinschaft zwischen ihnen “auseinandersetzen”. Erst nach dieser Auseinandersetzung gehören die Nachlassgegenstände einzelnen Personen. Ähnliches gilt, wenn der Erblasser Vermächtnisnehmer bestimmt hat (die also von vornherein gar nicht Erben sind, sondern nur einen Einzelgegenstand erhalten): Dann muss der Erbe (bzw. müssen die Erben) den Vermächtnisnehmern den Gegenstand aus dem Nachlass durch Vertrag übertragen. Dieser Vertrag heißt “Vermächtniserfüllungsvertrag”. Erst nach wirksamem Vollzug des Vermächtniserfüllungsvertrages gehören dem Vermächtnisnehmer die Gegenstände, die der Erblasser ihm im Testament oder Erbvertrag zugewandt hat.
  • Kein Erbnachweis für Grundbesitz bei handgeschriebenem Testament: Wenn Sie Ihr Testament selbst verfassen (und nicht notariell beurkunden lassen), besteht kein umfassender Erbnachweis. Zwar müssen Banken ein selbst geschriebenes Testament nach der Rechtsprechung akzeptieren, wenn es eindeutig ist. Hingegen genügt für das Grundbuchamt ein selbst geschriebenes Testament niemals. Wenn Sie also ein Haus oder eine Wohnung haben, können Ihre Erben das Grundbuch nicht ohne Weiteres auf sich umschreiben lassen, wenn nur ein handgeschriebenes Testament vorliegt. Sie müssen dann immer zunächst einen Erbschein beantragen. Sowohl der Antrag auf Erteilung des Erbscheins als auch die Erteilung selbst sind mit Kosten und Zeitaufwand verbunden. In der Regel sind diese Kosten deutlich höher als die lebzeitige Errichtung eines Testaments beim Notar. Mit einem notariellen Testament (oder notariellem Erbvertrag) können Ihre Erben ohne Weiteres (insbesondere ohne weitere Kosten für einen Erbschein) und schneller das Grundbuch auf sich berichtigen lassen.

Vermögensübersicht

Wissen Sie, wie groß Ihr Vermögen ist? Die meisten Menschen kennen den tatsächlichen Wert ihres Vermögens nur vage. Mit einer Vermögensaufstellung verschaffen Sie sich einen vollständigen Überblick, insbesondere damit Sie bei der Regelung ihres Nachlasses nichts vergessen. Auch Ihre Erben können so die Auseinandersetzung leichter bewerkstelligen.

Zu Ihrem Vermögen zählt auf der einen Seite Ihr sogenanntes positives Vermögen. Dazu gehören unter anderem

  • Bank- und Sparguthaben (Girokonto, Sparbuch, Bausparvertrag, Wertpapiere, Fondsanteile)
  • Gesellschaftsanteile
  • Ansprüche aus Lebens-/Rentenversicherungen
  • wertvolle Sammlungen, Antiquitäten (z. B. Münzen, Briefmarken)
  • TV, Stereoanlage, Laptop/PC
  • Privater PKW, Motorrad, Anhänger, Wohnwagen
  • Hausrat/Wohnungseinrichtung/Kunstgegenstände
  • Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände (z. B. Schmuck, Handtaschen, Bücher)
  • Forderungen gegen Dritte (z. B. aufgrund einer Scheidung, aus Darlehen an Familie oder Freunde)
  • Immobilien
  • Unternehmen oder Praxis

Auf der anderen Seite sollten Sie auch Ihr sogenanntes negatives Vermögen aufschlüsseln. Dazu gehören insbesondere Schulden, zum Beispiel

  • Immobilienkredite und Bauspardarlehen
  • überzogene Konten
  • Miet- oder Steuerschulden

Todesfallleistungen zählen nicht zum Nachlass. Diese sind in der Regel durch Versicherungsvertrag vereinbart. Die vertragliche Regelung können Sie nur durch eine Vertragsänderung, nicht aber per Verfügung von Todes wegen außer Kraft setzen. Möchten Sie das Bezugsrecht auf eine andere Person übertragen (zum Beispiel auf das Enkelkind statt auf den Ehepartner), müssen Sie den Vertrag zu Lebzeiten entsprechend anpassen.