Familiengesellschaften

In bestimmten Fällen der Übertragung von Vermögen innerhalb der Familie kommt zur Absicherung des Familienvermögens und der Nachfolgeplanung die Übertragung von Familienvermögen an eine „Familien“-Gesellschaft (oder auch: Familienpool) in Betracht. Diese kann gegenüber dem üblichen Übertragungsvertrag mit Nießbrauchsvorbehalt erhebliche Vorteile bieten. Zur Ausgestaltung einer solchen „Familien“-Gesellschaft sind sowohl Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaft, GmbH & Co. KG) als auch Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH) denkbar. Die Vor- und Nachteile jeder Konstruktion werden durch die zivilrechtlichen Besonderheiten der jeweiligen Gesellschaft und durch das Steuerrecht bestimmt.

Dabei wird zunächst Vermögen (in aller Regel Immobilien oder Wertpapierdepots) von dem/den Vermögensinhaber/n in die Gesellschaft eingebracht. Unmittelbar bei der Gründung können sich andere Familienangehörige wie Ehegatten, Kinder und Enkel an der Gesellschaft beteiligen. Stattdessen oder zusätzlich können die Gründer auch nach der Gründung Gesellschaftsanteile durch Schenkung oder Erbschaft auf andere Familienangehörige übertragen.

Die Einflussnahme des Vermögensinhabers kann dabei so konstruiert werden, dass ihm entscheidende Einflussmöglichkeiten verbleiben. So kann etwa geregelt werden, dass er – im Gegensatz zu einer Nießbrauchlösung – weiterhin über den An- und Verkauf von Immobilien, Vermögensumschichtungen oder sonstige Investitionen entscheiden kann. Darüber hinaus kann seine Einflussnahme durch entsprechende Rückforderungsrechte gesichert werden.

Ziel einer solchen „Familien“-Gesellschaft ist, durch entsprechende Regelungen das Familienvermögen dauerhaft in der Familie zu erhalten, eine Zersplitterung des Familienvermögens durch den Zugriff von Erben, geschiedenen Schwiegerkindern oder Gläubigern zu verhindern und die gemeinsame Erhaltung und Fortentwicklung des Vermögens auf eine sichere und umfassende Grundlage zu stellen. Die einzelnen Gesellschafter können zwar – sofern dies im Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist – die Gesellschaft kündigen und erhalten eine Abfindung. Der Abfindungsbetrag kann allerdings niedriger festgesetzt werden als der Wert des Anteils des Gesellschafters.

Darüber hinaus spart die „Familien“-Gesellschaft in vielen Fällen Erbschaftsteuer und Einkommensteuer.

Die Vor- und Nachteile einer solchen „Familien“-Gesellschaft lauten überblicksartig wie folgt:

 

VORTEILE:

  • Bildung und Erhaltung des Familienvermögens in einer einzigen Gesellschaft unabhängig vom Mitgliederbestand der Gesellschaft, häufig für mehrere Generationen
  • Übertragung von Familienvermögen auf andere Familienangehörige durch Übertragung von Gesellschaftsanteilen möglich
  • Sichere Verhinderung des Eindringens unerwünschter Dritter in die Gesellschaft
  • Bei Personengesellschaften (namentlich GbR/KG) sind Übertragungen auch in reiner Schriftform – also ohne Notar – möglich.
  • Bei Übertragungen unter den Gesellschaftern (ohne dass ein Gesellschafter ganz ausscheidet) ist keine Änderung im Grundbuch nötig.
  • Bei Ausscheiden und Eintritt von Gesellschaftern ist die erforderliche Grundbucheintragung häufig kostengünstiger möglich als bei der Bruchteilsgemeinschaft.
  • Keine Zersplitterung des Familienvermögens durch die Nachfolgegeneration, zum Beispiel durch Erbschaft, Scheidung oder Gläubiger.
  • Der Veräußerer behält die Kontrolle und Verwaltung über das Vermögen; ggf. kann ihm ein Rückforderungsrecht eingeräumt werden.
  • Reduzierung von Erbschafts-, Schenkungs- und Einkommenssteuer.
  • Umfassende und nach Ihren Bedürfnissen flexible Regelung der gemeinsamen Bewirtschaftung des Familienvermögens, insbesondere hinsichtlich gemeinsamer Entscheidungen/Abstimmungen/Mehrheiten, Investitionen, Rücklagen, Ausschüttungen, Kündigung, Ausschlussrechte, Erbfolge.
  • Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen möglich.

NACHTEILE:

  • Komplexer Rechts- und Verwaltungsrahmen, der in der Regel eine stetige steuer- und gesellschaftsrechtliche Begleitung erfordert.
  • Änderungen des Gesellschaftsvertrages nur bei entsprechender Stimmmehrheit möglich.
  • Für die Erstellung des Gesellschaftsvertrages entstehen zusätzliche Kosten.
  • Der Veräußerer ist nicht von der Verantwortung für den Grundbesitz und das sonstige Vermögen befreit, obwohl er bereits Werte und Einfluss aus der Hand gibt. Freilich gilt Gleiches bei der üblichen Übertragung von Grundbesitz gegen Nießbrauchsvorbehalt.
  • Der Erwerber unterliegt regelmäßig strikten Weisungsstrukturen, die die eigene Identifizierung mit dem übertragenen Vermögen und die Entwicklung eigener Verantwortlichkeit hemmen können.

Bitte sprechen Sie uns gern an, wenn Sie eine Beratung zu der für Sie passenden Familiengesellschaft oder Übertragungsform wünschen!