Ehevertrag/Scheidungsfolgen

Allgemeines

Einige Ehegatten und Lebenspartner möchten für die Scheidung bzw. Aufhebung bereits bei Begründung der Ehe/Lebenspartnerschaft vorsorgen. Dies empfinden andere (künftige) Ehegatten/Lebenspartner bisweilen als „unromantisch“. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass die Scheidungsrate zwar in den letzten Jahren rückläufig ist, jedoch immer noch rund 40 Prozent aller Ehen geschieden werden. Es handelt daher bei der Scheidung stets um ein realistisches Szenario. Wichtig ist daher als erster Schritt vor einem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrag: Prüfen Sie, ob Ihre Beziehung eine gute Grundlage für eine dauerhafte und stabile Partnerschaft ist!

Haben Sie sich danach für eine Eheschließung / Eingehung einer Lebenspartnerschaft entschieden, so gilt: Ein vorsorgender Ehevertrag ist nicht für alle Paare erforderlich! Vielmehr sollten Paare die von Ihnen beabsichtige Gestaltung ihrer Partnerschaft überdenken und prüfen, ob die gesetzlich vorgesehenen Scheidungsfolgen für sie passen oder ob eine Anpassung für sie sinnvoll ist.

Auch eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Ehevertrag. Die Besonderheit ist nur, dass die Scheidungsfolgenvereinbarung nicht zu Beginn oder im Laufe der Ehe, sondern erst dann geschlossen wird, wenn die Beteiligten bereits eine Scheidung beabsichtigen. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist häufig sinnvoll, wenn Sie ihre Scheidung vereinfachen wollen und mit Ihrem bisherigen Partner Einigkeit in zumindest einigen Punkten erzielen können.

 

Zugewinngemeinschaft

Wenn Sie nicht durch einen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrag Abweichendes vereinbaren, leben Sie bei Anwendbarkeit deutschen Rechts im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

ACHTUNG: Zugewinngemeinschaft bedeutet nicht, dass Sie automatisch gemeinsames Vermögen bilden und für die Schulden des anderen haften!

Der Zugewinn wird erst am Ende der Ehe durch Zahlung (siehe noch unten) und im Todesfall ggf. durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils ausgeglichen. Jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen und kann weiter allein Vermögen erwerben. Ebenso haftet jeder Ehegatte allein für die von ihm begründeten Schulden, insbesondere für die Schulden aus seiner unternehmerischen Tätigkeit. Eine Mithaftung des anderen Ehegatten kommt nur bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs – also in der Regel nur bei kleineren Beträgen – in Betracht. Diese Haftung können Sie in einem Ehevertrag nicht ausschließen. Im Übrigen haften Sie für die Schulden Ihres Partners nur, wenn Sie sich mitverpflichten, insbesondere also, wenn Sie einen Vertrag als zusätzlicher Schuldner mitunterzeichnen oder eine Bürgschaft begeben.

Sie müssen daher keinen Ehevertrag abschließen, nur um eine Haftung für die Schulden Ihres Partners auszuschließen! Dies ist ein häufiges Missverständnis.

 

 

Die wichtigsten gesetzlichen Scheidungsfolgen sind – kurz zusammengefasst – nach deutschem Recht die Folgenden:

 

Zugewinnausgleich

Im Fall der Scheidung findet auf Antrag der sog. Zugewinnausgleich statt. Dabei ermittelt das Gericht in einem ersten Schritt wie hoch der Zugewinn beider Partner ist. Zugewinn ist der Betrag, um den das Vermögen jedes Partners vom Beginn der Ehe bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags gestiegen ist. Er ist also der Unterschiedsbetrag zwischen Anfangs- und Endvermögen.

Beispiel: Die Ehefrau hatte am Anfang der Ehe ein Vermögen von € 50.000,– und am Ende der Ehe ein Vermögen von € 250.000,–. Ihr Zugewinn beträgt € 200.000,–. Der Ehemann hatte am Anfang der Ehe ein Vermögen von € 100.000,– und am Ende der Ehe ein Vermögen von € 150.000,–. Sein Zugewinn beträgt € 50.000,–.

Sonderregelung für Schenkungen und Erbschaften: Erbschaften und Schenkungen von dritter Seite, die ein Ehegatte während der Ehe erhält, werden hierbei nicht nur im Endvermögen berücksichtigt. Sie werden ebenfalls dem Anfangsvermögen zugerechnet. Es wird also so getan, als hätte der Ehegatte diese Gegenstände schon zu Beginn der Ehe besessen. Die Schenkungen und Erbschaften wirken sich also auf die Höhe des Zugewinns zunächst nicht aus. Wenn jedoch die geschenkten oder geerbten Gegenstände während der Ehe im Wert steigen, so schlägt sich diese Wertsteigerung allein im Endvermögen nieder. Insoweit erhöht sich auch der Zugewinn.

Im zweiten Schritt ermittelt das Gericht den Differenzbetrag (Unterschiedsbetrag) zwischen den beiden Zugewinnbeträgen der Eheleute.

Beispiel: Im Beispiel hat die Ehefrau einen Zugewinn von € 200.000,– erzielt und der Ehemann einen Zugewinn von € 50.000,–. Der Differenzbetrag (Unterschiedsbetrag) beträgt € 150.000,–.

Derjenige Partner, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem Partner, der einen geringeren Zugewinn erzielt hat, die Hälfte des Unterschiedsbetrags auszahlen.

Beispiel: Im Beispiel hat die Ehefrau einen höheren Zugewinn erzielt als der Ehemann. Der Unterschiedsbetrag beträgt € 150.000,–; die Hälfte hiervon € 75.000,–. Die Ehefrau muss daher € 75.000,– als Zugewinnausgleich an den Ehemann leisten.

Hinsichtlich des Zugewinnausgleichs bestehen verschiedene Regelungsmöglichkeiten, zum Beispiel der vollständige Ausschluss, die Herausnahme einzelner Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnausgleich und die Begrenzung auf einen Höchstbetrag. Einen Ausschluss können die Partner auch durch eine Ausgleichszahlung kompensieren, ggf. der Höhe gestaffelt nach der Anzahl der Ehejahre bis zur Scheidung.

 

Versorgungsausgleich

Während der Ehe/Lebenspartnerschaft haben häufig beide Partner Anrechte auf Versorgung wegen Alters oder Invalidität bei Versorgungsträgern erworben (zum Beispiel gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersversorgung, Riester-Rente, berufsständische Versorgung, Beamtenversorgung). Im Scheidungsfall teilt das Gericht zwischen den Partnern jeweils zur Hälfte alle Anrechte auf, welche sie während der Ehe erworben haben. Jeder Partner erhält also die Hälfte aller Anrechte des jeweils anderen Partners, soweit die Anrechte in der Ehezeit (und nicht schon davor) erworben wurden. Es erfolgt ein Hin- und Her-Ausgleich für jedes einzelne Anrecht; die Anrechte werden nicht saldiert.

Im Grundsatz erhält der ausgleichsberechtigte Partner hierbei die Hälfte des Anrechts unmittelbar bei demjenigen Versorgungsträger, bei dem es auch für den anderen Partner bestand (sog. interne Teilung). Wenn zum Beispiel das Anrecht bei der gesetzlichen Rentenversicherung bestand, erhält der ausgleichsberechtigte Partner die Hälfte des Anrechts ebenfalls bei der gesetzlichen Rentenversicherung (also die Hälfte der Entgeltpunkte des ausgleichsverpflichteten Partners). Wenn beide Ehepartner bereits Anrechte bei demselben Versorgungsträger erworben haben, erfolgt insoweit ausnahmsweise eine Saldierung, also es wird nur der Unterschiedsbetrag ausgeglichen.

Wenn ein Ausgleich durch Teilung des Anrechts bei demselben Versorgungsträger ausnahmsweise nicht erfolgen kann (zum Beispiel weil die Satzung des Versorgungsträgers dies ausschließt), erfolgt eine sog. externe Teilung: Hierbei wird das Anrecht auf einen anderen Versorgungsträger übertragen, den der Ausgleichsberechtigte bestimmt.

Nur wenn ein Anrecht im Zeitpunkt der Scheidung noch nicht ausgleichsreif ist (zum Beispiel noch nicht hinreichend verfestigte Anrechte, ausländische Anrechte), besteht nur ein Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Das heißt, der Anspruchsberechtigte hat einen Anspruch auf Auszahlung eines Teils der (ggf. späteren) Rente, auf Abtretung des entsprechenden Teils der Rente sowie ggf. auf eine Einmalzahlung als Abfindung.

Auch im Bereich des Versorgungsausgleichs sind verschiedene Vereinbarungen möglich, insbesondere ganze oder teilweise Ausschlüsse sowie Saldierungsvereinbarungen, jeweils ggf. gegen Kompensationsleistungen, die wiederum in verschiedener Form erfolgen können.

 

Unterhalt

Leben die Ehegatten getrennt, so kann der eine Ehegatte vom anderen Ehegatten einen den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen, wenn er diesen nicht selbst aufbringen kann. Verzichte auf diesen Trennungsunterhalt, der bis zur Scheidung geschuldet ist, sind nicht möglich.

Nach der Scheidung kann ein Ehegatte vom anderen Unterhalt verlangen, wenn er nicht selbst ausreichend für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, wenn und weil einer der folgenden Unterhaltstatbestände vorliegt:

  • Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes
  • Alter
  • Krankheit oder Gebrechen
  • Erwerbslosigkeit / keine ausreichenden Einkünfte aus Erwerbstätigkeit
  • Ausbildung, Fortbildung, Umschulung
  • sonstige Billigkeitsgründe

Das Gericht kann den Unterhalt später herabsetzen und auch zeitlich begrenzen. Es berücksichtigt hierbei insbesondere die Dauer der Ehe.

Auch hinsichtlich des Unterhalts sind vollständige oder teilweise Ausschluss- und Begrenzungsvereinbarungen (zum Beispiel die Begrenzung auf einen Höchstbetrag), ggf. auch gegen Ausgleichszahlungen, möglich.

 

Internationale Fälle

Viele Ehen und Partnerschaften weisen einen internationalen Bezug auf. Es kommt dann in Betracht, dass – ganz oder teilweise – ausländisches Recht auf die Rechtsbeziehungen Anwendung findet. Dies kann insbesondere Fall sein, wenn ein/e Partner/in oder beide Partner/innen

  • ausländische/r Staatsangehörige war oder ist
  • seinen /ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte oder hat
  • Vermögen im Ausland besitzt

In diesen Fällen ist nach den Regelungen des deutschen, europäischen und ausländischen Kollisionsrechts zu prüfen, welches Recht Anwendung findet. Die Ehegatten / Lebenspartner können ggf. auch das anwendbare Recht selbst bestimmen. Wenn in Deutschland eine ehe-/partnerschaftsvertragliche Regelung erfolgen soll, wählen die Beteiligten häufig das deutsche Recht. Wir beraten Sie gern zu dem auf Ihre Ehe/Partnerschaft anwendbaren Recht sowie zu den Rechtswahl- und weiteren Regelungsmöglichkeiten.

 

Beratung und Termine

Vorsorgende ehevertragliche Vereinbarungen sind stets individuell auf die jeweilige Lebenssituation der Partner und den geplanten Zuschnitt Ihrer Ehe anzupassen. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen gemeinsamen persönlichen Besprechungstermin mit unserem Büro. Auch bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung empfiehlt sich in der Regel eine gemeinsame Besprechung.

 

Zur Erstellung eines vorsorgenden Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung sind – je nach Fallkonstellation – die folgenden Daten und Unterlagen erforderlich. Bitte übersenden Sie uns diese soweit möglich vor dem ersten Besprechungstermin, damit wir diesen optimal für Sie vorbereiten können:

  • Namen einschließlich Geburtsnamen, Geburtsdaten, Geburtsort, Staatsangehörigkeiten und Anschriften beider Eheleute
  • E-Mail-Adressen und Telefonnummern beider Eheleute
  • Ort und Zeitpunkt der Eheschließung
  • Gewöhnlicher Aufenthalt (Lebensmittelpunkt) der Eheleute im Zeitpunkt der Eheschließung
  • Etwaige gemeinsame Kinder, deren Namen und Alter
  • Gemeinsamer Kinderwunsch
  • Etwaige Kinder aus früheren Beziehungen, deren Namen und Alter
  • Etwaige ehebedingte Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit (insbesondere zur Kinderbetreuung und/oder Haushaltsführung)
  • Beruf und Arbeitgeber beider Ehegatten
  • Durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen beider Ehepartner
  • Ungefähre Höhe des Aktiv-Vermögens und der Schulden beider Eheleute
  • Ungefähre Höhe der in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften beider Ehepartner und deren Art (z. B. gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, Riester-Rente, betriebliche Altersversorgung)
  • Etwaige Unterhaltspflichten und Unterhaltsansprüche beider Eheleute, insbesondere auch gegenüber Dritten
  • Etwa bereits geschlossene Eheverträge (bitte in Kopie mitbringen oder übersenden, soweit nicht in Monheim am Rhein beurkundet!)
  • Etwaige gemeinschaftliche und einzeln errichtete Testamente und Erbverträge (bitte in Kopie mitbringen oder übersenden, soweit nicht in Monheim am Rhein beurkundet!)
  • Etwaiger gemeinsamer Grundbesitz mit Grundbuchangaben
  • Etwaige Vollmachten, insbesondere General- und Vorsorgevollmachten, die dem jeweils anderen Ehegatten erteilt wurden (bitte in Kopie mitbringen oder übersenden, soweit nicht in Monheim am Rhein beurkundet!)

 

Nur bei Scheidungsfolgenvereinbarung ggf. zusätzlich:

  • Datum der Trennung
  • Datum der Stellung des Scheidungsantrags
  • Aktenzeichen beim Familiengericht
  • Namen und Anschriften der beratenden Rechtsanwälte