Änderungen bei den Geschäftsführern (GmbH/UG) / beim Vorstand (AG)

Die Abberufung und/oder Neubestellung von Geschäftsführern bei der GmbH / UG (haftungsbeschränkt) bedarf eines schriftlichen Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Diesen Beschluss können Sie selbst formulieren. Gern bereiten wir den Beschluss auch für Sie zur Unterzeichnung vor.

Ferner ist die Abberufung und Neubestellung von Geschäftsführern bei der GmbH / UG (haftungsbeschränkt) immer zum Handelsregister anzumelden. Bei neuen Geschäftsführern ist deren Name, Geburtsdatum und Wohnort anzugeben. Dem Handelsregister ist auch mitzuteilen, wie der Geschäftsführer die Gesellschaft vertritt, insbesondere, ob er immer allein handeln darf oder nur gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen.

Bei einer Gesellschaft – insbesondere bei der UG (haftungsbeschränkt) –, die nach dem Musterprotokoll gegründet wurde, dürfen mehrere Geschäftsführer immer nur gemeinsam handeln. Möchten Sie dies ändern, so müssen Sie hierfür die Satzung der Gesellschaft anpassen.

Bei der Anmeldung eines neuen Geschäftsführers ist außerdem anzugeben, ob der neue Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181  BGB befreit ist, d.h. ob er die Gesellschaft auch bei Geschäften mit sich selbst und bei anderen ebenfalls durch ihn vertretenen Dritten (insbesondere Gesellschaften) vertreten kann. Bei einer Gesellschaft – insbesondere bei der UG (haftungsbeschränkt) –, die nach dem Musterprotokoll gegründet wurde, ist immer nur der Gründungsgesellschafter von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Möchten Sie auch neue Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien, müssen Sie hierfür die Satzung der Gesellschaft ändern.

Gern stehen wir Ihnen für die Vorbereitung der entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse und der Handelsregisteranmeldung zur Verfügung. Bitte teilen Sie uns hierzu die Handelsregisterangaben Ihrer Gesellschaft und die gewünschte Änderung mit, insbesondere Name, Geburtsdatum und Wohnort der neuen Geschäftsführer. Bitte teilen Sie uns außerdem mit, ob die Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt und/oder von den Beschränkungen des § 181 BGB (Selbstkontrahieren; Mehrfachvertretung) befreit sein sollen.

Alle neuen Geschäftsführer müssen persönlich (in notariell beglaubigter Form) bestimmte Versicherungen über Vorstrafen und andere Umstände abgeben. Es sollten daher alle Geschäftsführer zum Notartermin mitkommen, wenn sie ihre Versicherung nicht vor einem anderen Notar abgeben.

Sind die neuen Geschäftsführer im Ausland ansässig, so können sie grundsätzlich auch dort ihre Unterschrift beglaubigen lassen. Hierfür nehmen wir im Vorfeld die nach deutschem Recht erforderliche Belehrung der Geschäftsführer schriftlich vor. Bitte sprechen Sie uns auch hierzu an, damit wir die entsprechenden Dokumente für Sie vorbereiten können.

Änderungen im Vorstand bei der Aktiengesellschaft

Die Abberufung und/oder Neubestellung von Vorstandsmitgliedern bei der Aktiengesellschaft bedarf eines schriftlichen Beschlusses des Aufsichtsrates. Diesen Beschluss können Sie selbst formulieren. Gern bereiten wir den Beschluss auch für Sie zur Unterzeichnung durch die Aufsichtsratsmitglieder vor.

Ferner ist die Abberufung und Neubestellung von Vorstandsmitgliedern bei der Aktiengesellschaft immer zum Handelsregister anzumelden. Bei neuen Vorständen ist deren Name, Geburtsdatum und Wohnort anzugeben. Dem Handelsregister ist auch mitzuteilen, wie das neue Vorstandsmitglied die Gesellschaft vertritt, insbesondere, ob es immer allein handeln darf oder nur gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen.

Bei der Anmeldung eines neuen Vorstandsmitglieds ist außerdem anzugeben, ob es von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB befreit ist, d.h. ob es die Gesellschaft auch bei Geschäften mit anderen ebenfalls durch ihn vertretenen Dritten (insbesondere Gesellschaften) vertreten kann. Hingegen ist die Befreiung vom Verbot des § 181 Alt. 1 (Selbstkontrahieren) für den Vorstand einer Aktiengesellschaft nicht möglich.

Gern stehen wir Ihnen für die Vorbereitung des Aufsichtsratsbeschlusses und der Handelsregisteranmeldung zur Verfügung. Bitte teilen Sie uns hierzu die Handelsregisterangaben Ihrer Gesellschaft und die gewünschte Änderung mit, insbesondere Name, Geburtsdatum und Wohnort der neuen Vorstandsmitglieder. Bitte teilen Sie uns außerdem mit, ob die Vorstandsmitglieder allein vertretungsberechtigt und/oder von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB (Mehrfachvertretung) befreit sein sollen.

Alle neuen Vorstandsmitglieder müssen persönlich (in notariell beglaubigter Form) bestimmte Versicherungen über Vorstrafen und andere Umstände abgeben. Es sollten daher alle Vorstandsmitglieder zum Notartermin mitkommen, wenn sie ihre Versicherung nicht vor einem anderen Notar abgeben.

Sind die neuen Vorstandsmitglieder im Ausland ansässig, so können sie grundsätzlich auch dort ihre Unterschrift beglaubigen lassen. Hierfür nehmen wir im Vorfeld die nach deutschem Recht erforderliche Belehrung der Vorstandsmitglieder schriftlich vor. Bitte sprechen Sie uns auch hierzu an, damit wir die entsprechenden Dokumente für Sie vorbereiten können.

Voraussetzungen eines Geschäftsführers

Damit man als Geschäftsführer bestellt werden kann, muss man bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Bitte beantworten Sie kurz diese Fragen um zu erfahren, ob Sie zum Geschäftsführer bestellt werden können.

Bitte beantworten Sie alle folgende Fragen:

Wurden Sie wegen einer Straftat in den letzten 5 Jahren verurteilt?

Wegen welcher Straftat wurden Sie verurteilt, falls Sie schon mal in den letzten fünf Jahren verurteilt wurden?

Wurde Ihnen durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufes, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt, und zwar weder im Inland noch im Ausland?

Unterliegen Sie als Betreuter bei der Besorgung Ihrer Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 BGB)?