Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung

Unsere Checkliste für die Vorbereitung eine General- und Vorsorgevollmacht können Sie hier herunterladen.

Vorsorgevollmacht

Wenn Sie für Zeiten vorsorgen möchten, in denen Sie selbst nicht mehr voll handlungsfähig sind, können Sie in einer Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson bevollmächtigen, alle Angelegenheiten für Sie zu erledigen. Hierzu zählen insbesondere alle persönlichen Angelegenheiten (zum Beispiel medizinische Behandlungsentscheidungen, Unterbringung, Post und Telekommunikation) sowie wirtschaftliche Angelegenheiten (zum Beispiel Banken und Versicherungen, Grundbesitz, Prozessführung, Steuerfragen).

Ihr Ehepartner und Ihre Verwandten sind nicht automatisch befugt, für Sie zu handeln und Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten für Sie zu treffen! Auch über eine gemeinsam angeschaffte Immobilie kann Ihr/e Partner/in nicht allein verfügen! Vielmehr ist hierfür stets eine entsprechende Vollmacht erforderlich. Das 2023 eingeführte Notvertretungsrecht von Ehegatten (§ 1358 BGB) gilt nur in Gesundheitsangelegenheiten und nur für sechs Monate. Es ersetzt daher eine Vorsorgevollmacht nicht!

Haben Sie keine Vorsorgevollmacht errichtet, so wird das Betreuungsgericht für Sie einen Betreuer bestellen, wenn Sie Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen können. Hierbei kann es sich auch um eine fremde Person handeln. Viele Menschen wünschen nicht, dass eine ihnen bisher fremde Person persönliche und wirtschaftlich bedeutsame Angelegenheiten für sie erledigt. Selbst wenn Ihr/e Partner/in oder einer Ihrer Verwandten zu Ihrem Betreuer bestellt wird, unterliegt er/sie umfassenden Genehmigungs- und Rechenschaftspflichten gegenüber dem Betreuungsgericht. Dies können Sie mit einer Vorsorgevollmacht vermeiden.

In einer Vorsorgevollmacht regeln Sie, wer für Sie die Angelegenheiten besorgen soll. Hierbei kann es sich um Ihren Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte oder andere enge Vertraute handeln. Sie können eine oder mehrere Personen bevollmächtigen. Hierbei können Sie auch festlegen, ob alle Bevollmächtigten allein Entscheidungen für sie treffen können (Einzelvertretungsmacht) oder immer zwei oder mehr Bevollmächtigte gemeinsam entscheiden müssen (Gesamtvertretungsmacht). 

Wichtig ist, dass es sich bei den von Ihnen ausgewählten Bevollmächtigen um Ihre Vertrauenspersonen handelt. Denn die Bevollmächtigten können Sie umfassend verpflichten, über Ihr Vermögen verfügen und existenzielle Entscheidungen im medizinischen Bereich für Sie treffen. Sie sollten daher nur Personen bevollmächtigen, deren Loyalität Sie sich aufgrund einer langjährigen persönlichen Beziehung sicher sein können.

Wichtig bei einer Vorsorgevollmacht ist der Unterschied zwischen dem Innen- und Außenverhältnis:

Gegenüber allen Personen, mit denen der Bevollmächtigte in Kontakt tritt (also im Außenverhältnis), gilt die Vollmacht sofort und ohne jede Einschränkung. Das heißt: Wenn der Bevollmächtigte Verträge für Sie schließt, Anweisungen erteilt oder sonst Erklärungen oder Handlungen für Sie vornimmt, sind diese nach außen hin wirksam.  Dies gilt unabhängig davon, ob der Vorsorgefall (Krankheit, Gebrechlichkeit) bereits eingetreten ist oder ob Sie Ihre Angelegenheiten noch selbst besorgen können. Alle Personen, denen der Bevollmächtigte eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorlegt, können darauf vertrauen, dass die Vollmacht wirksam ist. Sie müssen nicht bei Ihnen nachfragen, ob Sie krank oder handlungsunfähig sind, und sie müssen sich auch kein Attest vorlegen lassen.

Wenn eine solche Beschränkung auch mit Wirkung für das Außenverhältnis vereinbart würde, bestünde Unsicherheit für den Rechtsverkehr: Ihre Vertrags- und Geschäftspartner könnten nicht darauf vertrauen, ob die Vollmacht tatsächlich wirksam ist. Denn sie können nicht sicher überprüfen, wie Ihr Gesundheitszustand als Vollmachtgeber ist, und ob daher der Vorsorgefall bereits eingetreten ist. Selbst ärztliche Atteste können nicht immer einen sicheren Nachweis erbringen, zumal sich die Frage stellt, wie aktuell die Atteste jeweils sein müssen. Eine Vollmacht, die Sie im Außenverhältnis nur beschränkt erteilen, kann daher keine umfassende und sichere Vorsorge für Sie gewährleisten. Möglicherweise muss das Gericht dann doch einen Betreuer bestellen, was Sie gerade vermeiden möchten.

“Eine bedingte Vollmacht, die auf das Vorliegen der Geschäftsunfähigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit abstellt, ist im Rechtsverkehr praktisch nicht zu gebrauchen.”
(Kordel, in: Kersten/Bühling, Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 27. Aufl. 2023, § 96 Rn. 61).

Anderes gilt im Innenverhältnis, das heißt im Verhältnis zwischen Ihnen und dem Bevollmächtigten. Hier weisen Sie den Bevollmächtigten an, von der Vollmacht nur Gebrauch zu machen, wenn Sie Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen können. Hieran muss sich der Bevollmächtigte halten, wenn er sich nicht gegenüber Ihnen schadensersatzpflichtig oder ggf. sogar strafbar machen will. Wenn der Bevollmächtigte gegen Ihre Anweisung im Innenverhältnis verstößt, sind seine Handlungen gegenüber Dritten (zum Beispiel Vertragspartnern, Banken, Versicherungen) jedoch trotzdem in der Regel wirksam. Daher ist es – wie schon beschrieben – wichtig, dass Sie nur Personen bevollmächtigen, bei denen Sie sich sicher sind, dass sie von der Vollmacht nur in Ihrem Sinne Gebrauch machen.

Bei mehreren Bevollmächtigten empfiehlt es sich in der Regel, dass jede/r Bevollmächtigte nach außen allein entscheiden kann. Denn der/die andere/n Bevollmächtigten können krank oder verhindert sein. Im Innenverhältnis können Sie jedoch anordnen, dass für die Bevollmächtigten eine bestimmte Rangfolge gilt oder sie sich vor einer Entscheidung untereinander abstimmen müssen. Zur Absicherung können Sie einem Hauptbevollmächtigten (zum Beispiel Ihrem Ehegatten/Partner) die Befugnis erteilen, die Vollmacht zugunsten der anderen Bevollmächtigtenzu widerrufen. Ihr Hauptbevollmächtigter kann dann die Vollmacht widerrufen, wenn er den Eindruck gewinnt, dass ein/e andere/r Bevollmächtigte/r die Vollmacht nicht in Ihrem Interesse gebraucht.

Auf Ihren Wunsch registrieren wir Ihre Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Auf dieses Register haben alle Betreuungsrichter in der Bundesrepublik Deutschland Zugriff. So können Sie sicherstellen, dass im Ernstfall Ihr Bevollmächtigter benachrichtigt wird und nicht ein Betreuer bestellt wird, obwohl Sie eine Vorsorgevollmacht erteilt haben.

Betreuungsverfügung

In die Vorsorgevollmacht nehmen wir in aller Regel noch eine vorsorgliche Betreuungsverfügung auf. Hierin bestimmen sie, wer ggf. zu Ihrem Betreuer bestellt werden soll. Zwar ist eine Betreuung in aller Regel nicht mehr erforderlich, wenn Sie eine/n Vorsorgebevollmächtigte/n eingesetzt haben. Sollte dennoch einmal die Bestellung eines Betreuers notwendig sein, können Sie vorsorglich bestimmen, dass Ihr Bevollmächtigter dann auch zum Betreuer eingesetzt werden soll.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung regeln Sie, welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen oder nicht wünschen, wenn ein bestimmter Krankheitszustand eingetreten ist. Sie geben hiermit also Ihren Bevollmächtigten Leitlinien für deren Entscheidung an die Hand. Ihre Wünsche müssen die Bevollmächtigten gemeinsam mit dem Arzt / der Ärztin umsetzen, wenn der in der Patientenverfügung beschriebene Krankheitszustand erreicht ist und Sie selbst sich nicht mehr äußern können. In der General- und Vorsorgevollmacht bestimmten Sie also, wer Ihre Vertrauensperson/en ist/sind, die Sie vertreten und für Sie entscheiden darf/dürfen. Hingegen legen Sie in der Patientenverfügung  fest, welche Entscheidungen in medizinischer Hinsicht Ihre Vertrauensperson/en im Ernstfall treffen soll/en.

Der Bundesgerichtshof hatte zur Patientenverfügung in einem Beschluss aus dem Jahr 2016 verlangt, dass die einschlägigen Diagnosen und die gewünschten (oder gerade nicht gewünschten) Behandlungsmaßnahmen möglichst konkret zu bezeichnen sind.  In einer neuen Entscheidung aus dem Jahr 2018 hielt der Bundesgerichtshof die Formulierung für ausreichend, dass “lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben” sollen, wenn “keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht”. Die Behandlungssituation sei ausreichend konkret beschrieben, was genüge, auch wenn die ärztlichen Maßnahmen weniger detailliert beschrieben seien. Unabhängig davon sollten Sie Ihre Patientenverfügung so präzise wie möglich fassen, um Ihren Angehörigen und den behandelnden Ärzten klare Handlungsanweisungen an die Hand zu geben. So stellen Sie sicher, dass Ihre individuellen Behandlungswünsche umgesetzt werden. Sie sollten diese Fragen auch mit Ihrem Arzt besprechen. Bitte sprechen Sie uns an, soweit Sie Hilfe bei der Formulierung Ihrer Patientenverfügung benötigen oder diese notariell beglaubigen lassen möchten.

Die Errichtung einer notariellen Vorsorgevollmacht bietet für Sie folgende Vorteile:

  • Sollten Sie nicht mehr umfassend handlungsfähig sein, regeln ausschließlich die von Ihnen ausgewählten Vertrauenspersonen Ihre Angelegenheiten. Sie bestimmen selbst, wer sich um Sie kümmert und Sie in wirtschaftlichen und persönlichen Dingen vertritt.
  • Eine umfassende Vorsorgevollmacht macht die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers – häufig eines Fremden! – entbehrlich.
  • Ihr/e Vorsorgebevollmächtigte/r muss dem Gericht nicht wie ein Betreuer Rechenschaft ablegen. Er muss in der Regel keine Genehmigungen für sein Handeln einholen.
  • Auf diese Weise erleichtern Sie es Ihren Vertrauenspersonen, für Sie zu handeln, und ersparen Ihnen die zeitaufwändige Pflichtenerfüllung gegenüber dem Gericht.
  • Ferner ersparen Sie sich und Ihren Angehörigen die teils beachtlichen Kosten beim Betreuungsgericht und für den Betreuer, wenn später ein Betreuer für Sie bestellt werden muss.
  • Ihre Vertrauenspersonen sind auch unmittelbar nach einem Erbfall handlungsfähig. Sie müssen nicht warten, bis das Nachlassgericht ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag eröffnet, was mehrere Wochen dauern kann. Wenn weder ein notarielles Testament noch ein Erbvertrag vorhanden sind, kann die dann erforderliche Erteilung eines Erbscheins sogar mehrere Monate in Anspruch nehmen. Ggf. können dringende Geschäfte dann nicht mehr rechtzeitig erledigt werden.
  • Nur mit einer notariell beurkundeten Vollmacht kann Ihre Vertrauensperson wirklich alle Geschäfte für Sie vornehmen, bei denen eine Vertretung rechtlich möglich ist. Insbesondere kann Ihre Vertrauensperson Sie auch bei allen Grundstücksgeschäften vertreten und – falls erforderlich – Darlehensverträge und alle weiteren Bankgeschäfte in Ihrem Namen abschließen. Eine nur schriftliche (nicht notarielle) Vollmacht reicht hingegen nicht aus, um über Grundbesitz zu verfügen und Verbraucherdarlehensverträge abzuschließen und zu ändern.
  • Der Notar prüft Ihre Geschäftsfähigkeit bei Erteilung der Vollmacht, sodass die Wirksamkeit der Vollmacht für alle Geschäftspartner sowie für Ärzte feststeht.
  • Die notarielle Vollmacht ist stets eindeutig und rechtssicher formuliert sowie auf neuestem Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung.
  • Wenn die Ihrer Vertrauensperson erteilte Ausfertigung der Vollmacht verlorengeht oder mehrere Exemplare erforderlich sind, kann der Notar stets weitere Ausfertigungen erteilen. Die Urschrift der Vollmacht verbleibt beim Notar, die von ihm erteilten (gesiegelten) Ausfertigungen sind dem Original rechtlich gleichwertig.
  • Die notarielle Vollmacht registrieren wir auf Ihren Wunsch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Ein Betreuungsrichter fragt dort in der Regel zunächst ab, ob eine Vollmacht registriert ist, bevor er einen Betreuer für Sie bestellt.

“Einzelne Justizministerien haben Formulare veröffentlicht, wonach die Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung im Wege des Multiple-Choice-Verfahrens errichtet werden kann. Diese Publikationen sind, ebenso wie vorgefertigte Formulartexte, nicht geeignet, eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung über Leben oder Tod zu beinhalten, insb. fehlt die Erläuterung durch sachverständige Berater.”
(Spiegelberger, Vermögensnachfolge, 3. Aufl. 2020, § 3 Rn. 19).

Wir empfehlen Ihnen, uns die General- und Vorsorgevollmacht für Sie formulieren zu lassen und sie dann durch den Notar beurkunden zu lassen. Hingegen raten wir davon ab, Mustertexte/Formulare anderer Anbieter zu verwenden, und auf den Dokumenten lediglich Ihre Unterschrift beglaubigen zu lassen. Hierfür sprechen insbesondere die folgenden Erwägungen:

  • Bei der Unterschriftsbeglaubigung prüft der Notar nicht den Inhalt der Erklärung. Er übernimmt für die Vollständigkeit und Richtigkeit daher auch keine Gewähr! Die Beglaubigung bezieht sich lediglich darauf, dass die Unterschrift vor dem Notar geleistet wurde. Sie beweist damit nur die Identität der unterzeichnenden Person. Sie bewirkt jedoch keine inhaltliche Richtigkeitsgewähr.
  • Bei der notariellen Beurkundung ist der Notar hingegen auch für den Inhalt der Urkunde verantwortlich. Im Falle einer notariellen General- und Vorsorgevollmacht erstellen wir den Text nach Ihren Bedürfnissen. Der Notar steht dafür ein, dass der Text rechtlich korrekt und auf dem neuesten Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung ist.
  • Nur eine notariell beurkundete Vollmacht ermöglicht tatsächlich alle Geschäfte, insbesondere auch den Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen (siehe § 492 Abs. 4 Satz 2 BGB) und alle Grundstücksgeschäfte.
  • Nach unserer Erfahrung enthalten Formulare für Vollmachten häufig wichtige Regelungen nicht, zum Beispiel: Schenkungsbefugnis, Erteilung von Untervollmachten, Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, Klarstellung der Geltung über den Tod hinaus, interne Rangfolge mehrerer Bevollmächtigter, interne Abstimmungspflicht mehrerer Bevollmächtigter, Widerrufsbefugnis (oder deren Ausschluss) bei mehreren Bevollmächtigten, umfassender Datenzugang, Aufzählung aller Maßnahmen der Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung unter Nennung der aktuellen Paragraphen nach der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2023.
  • Zum Teil enthalten die Muster auch missverständliche oder falsche Regelungen, zum Beispiel eine Beschränkung der Vollmacht auf den Vorsorgefall im Außenverhältnis, was die Vollmacht im Rechtsverkehr nahezu unbrauchbar macht.
  • Viele rechtliche Laien sind erfahrungsgemäß mit dem richtigen und vollständigen Ausfüllen der Vollmachtsformulare überfordert.
  • Insbesondere erzeugen viele Formulare Missverständnisse, indem sie eine Auswahl zulassen, welche Bereiche von der Vollmacht erfasst sein sollen. Wenn Sie hier auch nur bei einem Bereich „Nein“ oder gar nichts ankreuzen, ist die praktische Verwendbarkeit der Vollmacht gefährdet. Denn häufig werden einzelne oder sogar viele Rechtsgeschäfte den jeweiligen Bereich betreffen. Dann kann der/die Bevollmächtigte das jeweilige Rechtsgeschäft nicht vornehmen. Das Gericht muss dann zumindest für dieses Rechtsgeschäft eine/n Betreuer/in für den/die Vollmachtgeber/in bestellen, was die Vollmacht gerade vermeiden sollte.
  • Wenn Sie lediglich ein Exemplar der Vollmacht beglaubigen lassen, verfügen Sie im Verlustfall über keinen Beleg für die Vollmacht mehr. Sie können die Vollmachtserteilung daher nicht mehr beweisen und der Rechtsverkehr sich nicht mehr auf das Bestehen der Vollmacht verlassen. Das Gericht muss auch dann oftmals eine/n Betreuer/in für den/die Vollmachtgeber/in bestellen. Wenn Sie hingegen eine General- und Vorsorgevollmacht einmal beurkunden lassen, kann der Notar bei Bedarf immer wieder Ausfertigungen hiervon erteilen. Dies schafft Sicherheit für den Fall des Verlusts der Ausfertigung oder wenn Sie parallel mehrere Ausfertigungen der Vollmacht bei verschiedenen Stellen vorlegen müssen. Wenn Sie ohnehin mehrere Personen bevollmächtigen, sollte ohnehin zumindest ein Exemplar der Vollmacht für jeden Bevollmächtigten vorliegen. Denn wenn ein Exemplar unter den Bevollmächtigten „herumgereicht“ werden muss, besteht eine besonders hohe Verlustgefahr.
  • Nur die beurkundete Vollmacht erbringt vollen Beweis darüber, dass der/die Vollmachtgeber/in die Erklärungen abgegeben hat.

Für die Vorbereitung einer Vorsorgevollmacht (nebst Betreuungsverfügung und ggf. Patientenverfügung) teilen Sie uns bitte die folgenden Daten mit:

  • Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihre Anschrift sowie Ihre Telefonnummer
  • Namen, Geburtsdaten und Anschriften aller Bevollmächtigten
  • Bei mehreren Bevollmächtigten:

Sollen die Bevollmächtigten jeweils allein für sie handeln können (Einzelvertretungsmacht)? Falls ja: Sollen sie sich vorher intern mit einem anderen Bevollmächtigten abstimmen?

Oder sollen die Bevollmächtigten immer nur zu zweit oder sogar zu dritt handeln können (Gesamtvertretungsmacht)?

Dies kann sicherer für Sie sein, jedoch müssen Sie bedenken, dass in einem akuten Fall immer erst alle Bevollmächtigten zusammentreffen oder zumindest unterschreiben müssen, damit eine Entscheidung getroffen und umgesetzt werden kann. Dies kann ggf. schnell zu treffende Entscheidungen verzögern.

  • Soll die Vollmacht für alle Bereiche gelten (Regelfall) oder nur für wirtschaftliche oder nur für Gesundheits- und persönliche Angelegenheiten?
  • Sollen wir alle Ausfertigungen der Vollmachten zunächst an Sie selbst übersenden (Regelfall) oder direkt an Ihre Bevollmächtigten? Dürfen wir den Bevollmächtigten ohne Weiteres weitere Ausfertigungen der Vollmacht erteilen oder nur gegen den Nachweis, dass bei Ihnen der Vorsorgefall tatsächlich eingetreten ist?
  • Möchten Sie eine bestimmte Reihenfolge für die Bevollmächtigten anordnen, soll zum Beispiel immer zunächst Ihr Ehepartner/Lebenspartner handeln, und nur wenn dieser verhindert ist, Ihre Kinder?
  • Sollen sich die Bevollmächtigten nach Möglichkeit vor einer Entscheidung mit einem anderen Bevollmächtigten abstimmen? Sollen sie sich in Gesundheitsangelegenheiten außerdem mit einer bestimmten weiteren Person (zum Beispiel dem Arzt Ihres Vertrauens) abstimmen?
  • Wünschen Sie die Eintragung Ihrer Vorsorgevollmacht in das Zentrale Vorsorgeregister? (zu empfehlen!)
  • Sollen die Bevollmächtigten in Ihrem Namen auch Schenkungen für Sie vornehmen dürfen, d.h. auch größere Schenkungen wie Grundbesitz oder hohe Geldbeträge? Sollen solche Schenkungen nur an Ihre Verwandten,  nur an Ihre Kinder/Enkel, auch an die Bevollmächtigten selbst oder sogar an jegliche Dritte möglich sein? Oder möchten Sie die Rechtsmacht zu Schenkungen auf übliche Anstands- und Gelegenheitsgeschenke beschränken (zum Beispiel Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke sowie Trinkgelder)?
  • Soll ein Bevollmächtigter befugt sein, die Vollmacht der anderen Bevollmächtigten zu widerrufen?

Sie können zum Beispiel Ihrem Ehegatten/Lebenspartner die Befugnis erteilen, die Vollmachten zugunsten eines Kindes zu widerrufen. Ihr Ehegatte kann dann die Vollmacht widerrufen, wenn er den Eindruck gewinnt, dass eines Ihrer Kinder die Vollmacht nicht in Ihrem Interesse gebraucht.

Bitte sprechen Sie uns gern an, wenn Sie hierzu Fragen haben oder einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch vereinbaren möchten!